Vorarlberg

Kurioser Streit um Namensänderung vom VfGH geklärt 

Namensänderungen in Österreich sind schwierig. Der VfGH hat nun einen Mann dabei geholfen, das Andenken an die Familiengeschichte zu wahren. 

Tobias Kurakin
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Der Verfassungsgerichtshof in Österreich hat einem Mann die Änderung seines Namens ermöglicht. 
Der Verfassungsgerichtshof in Österreich hat einem Mann die Änderung seines Namens ermöglicht. 
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Nur die wenigsten Menschen kommen wohl Zeit ihres Lebens in Versuchung ihren Namen ändern zu wollen. Ein aus Vorarlberg stammender Mann mit türkischen Wurzeln wollte jedoch einen anderen Namen. Zunächst blitzte er mit seinem Wunsch bei einem Landesgericht ab, das höchste Gericht in Österreich - der Verfassungsgerichtshof - hat aber nun im Interesse des Mannes entschieden.

Namensänderungen sind Sache des Gerichts

Namensänderungen sind in Österreich rechtlich möglich, aber nur unter der Voraussetzung, dass der neue Name einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben muss. Nicht-juristisch ausgedrückt, heißt das so viel wie: der Name muss österreichisch klingen. 

Der Wunsch des Mannes wurde zunächst abgelehnt. Er wollte nämlich den Namen seiner Familie aus der Türkei annehmen, den diese vor den 1930er Jahren getragen hatte. In diesem Zeitraum wurden nämlich Namen per Gesetz in der Türkei verpflichtend geändert. 

Migration ist Bestandteil der Gesellschaft

Der Verfassungsgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung verkündet, dass der Migrationshintergrund und "nicht-österreichische Name" keine Rolle spielt. Migration sei mittlerweile Bestandteil der Gesellschaft, so das Gericht. Im Urteil hieß es: "Dies ist kein besonderes Phänomen der heutigen Verhältnisse, sondern ein durchaus kennzeichnendes Merkmal der österreichischen Geschichte und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung.“

Die Beziehung zum historischen Namen der Familie sei zudem ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechts der persönlichen Identität. Dass vor der Name zunächst unter Zwang geändert wurde, bestärkte die Entscheidung des VfGH. 

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