OGH-Urteil

Kondom-Hersteller könnten für ungewolltes Kind haften

Ein brisantes Urteil des OGH zur nicht erkannten Behinderung eines ungeborenen Kindes könnte weitreichende Folgen haben.

Newsdesk Heute
Kondom-Hersteller könnten für ungewolltes Kind haften
Bei einer ungewollten Schwangerschaft könnten theoretisch nun auch Hersteller eines schadhaften Kondoms Unterhalt zahlen müssen.
Getty Images (Symbolbild)

Ein kompliziertes Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) beschäftigt derzeit die Juristen und Mediziner – "Heute" berichtete. Dabei ging es um ein Kärntner Elternpaar, das bei der Gesundheit ihres Ungeborenen auf Nummer sicher gehen wollte. Der private Gynäkologe übersah beim Organscreenig aber, dass dem Kind ein Arm fehlt. 

Hätten die Eltern das gewusst, hätten sie fix abgetrieben. Deswegen klagten sie auf vollen Unterhaltsanspruch und Schadenersatz für alle künftig eintretenden Nachteile – und bekamen das nach jahrelangem Rechtsstreit nun zugesprochen. In einem ersten Schritt bekommen die Eltern 76.000 Euro.

Schadenersatz für ungewollte Kinder

Die Folgen dieses Urteils sind weitreichend, berichtet nun auch das "Ö1-Mourgenjournal". Demnach könnten künftig Eltern wohl von einem Arzt Schadenersatz verlangen, wenn sie ungewollt ein Kind bekommen, obwohl das beispielsweise nach einer Vasektomie eigentlich nicht mehr möglich sein sollte, erklärt Dr. Matthias Neumayr, der bis vor Kurzem OGH-Vizepräsident war. Daraus folgend wäre auch der Hersteller eines fehlerhaften Kondoms haftbar, wenn dadurch ein ungewolltes Kind gezeugt wird.

Maria Kletečka-Pulker vom Institut für Ethik und Recht in der Medizin war dazu auf "Ö1" im Interview und erklärte eingangs, dass es zuerst um den Definition des Schadens gehe. Bei einem gänzlich ungewollten Kind bestehe dieser im daraus erwachsenden Unterhaltsanspruch. Bei einem Kind, bei dem eine Fehlbildung übersehen wurde, wollte man ja grundsätzlich den Unterhalt übernehmen, doch kommt in diesem Fall ein enormer Mehraufwand hinzu.

Das OGH-Urteil habe nun versucht, hier Gleichberechtigung zu schaffen, hat dadurch aber erst recht wieder einen Unterschied gemacht, indem beim fehlerhaften Organscreening der gesamte Unterhalt und nicht nur der Mehraufwand übernommen werden soll. 

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    Dr. Karin Prutsch-Lang
    Dr. Karin Prutsch-Lang
    privat

    Versicherung übernimmt

    Es gehe in der Frage aber nicht darum, ob ein Kind ein Schaden ist, sondern um die daraus erwachsenden finanziellen Aufwände. Jemand, der diese Belastung schuldhaft verursacht hat, soll eben auch dafür aufkommen. Amerikanische Verhältnisse würden uns trotz diesem Urteil nicht drohen, dafür sind die Rechtssysteme (glücklicherweise) zu verschieden. 

    Dass Ärzte nun von dieser Art an Untersuchung abgehen werden glaubt Kletečka-Pulker nicht, immerhin sei das ein zentraler Teil der ärztlichen Tätigkeit vor allem derer, die sich für dieses Fach entscheiden. Darüber hinaus sind Ärzte für solche Fehler versichert. 

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      Helmut Graf
      red
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