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Keine Quarantäne – mit Corona zu Konzerten und ins Kino
Am Mittwoch will die Regierung das Quarantäne-Aus für Österreich verkünden, wie schaut es nun bei Konzerten, im Kino und bei Events aus?
Eigentlich sollte der Verordnungstext für das Aus der Quarantäne erst am Mittwoch verkündet werden, doch "Heute" hat schon vorab die Infos.
Der Entwurf der Verordnung sieht vor, dass wer laut Corona-Test positiv ist und das Virus in sich trägt, darf trotzdem die eigenen vier Wände verlassen und sich im Kino, bei Konzerten oder anderen Events vergnügen, wenn er oder sie sich "nicht krank" fühle. Besonders überraschend? Die Maske muss nicht überall getragen werden, denn im Freien und bei einem Sicherheitsabstand von zwei Metern fällt die FFP2-Maskenpflicht. Das ist zum Beispiel bei Events im Sommer oder in Freiluft-Diskotheken möglich.
Essens- und Trink-Verbot
So darf man nun, wenn man positiv auf das Corona-Virus getestet wurde ins Kino – die köstlichen Popcorn oder Nachos bleiben dann aber verwehrt. Essen und Trinken ist, wie auch im Wirtshaus, nicht erlaubt, denn dazu müsste die Maske ja abgelegt werden. Auch bei Konzerten ist es nun möglich trotz zwei Strichen zu feiern – aber auf eine kühle Erfrischung nach einer anstrengenden Tanzsession muss verzichtet werden. Denn in Innenräumen gilt die Maskenpflicht für Infizierte.
Die Regeln sollen laut dem Entwurf bereits am 1. August in Kraft treten. Auch Ausnahmen sind vorgesehen: Arbeiten an einem Ort beispielsweise nur Infizierte zusammen, soll es keinerlei Beschränkungen, also auch keine Maskenpflicht geben, außer es handelt sich um "vulnerable Settings". In bestimmten Berufen, in denen Maske allerdings nicht dauerhaft getragen werden kann, etwa laut APA bei Logopäden und Musikern, bleibt das Arbeiten mit positivem Test weiter nicht erlaubt.
Arbeiten auch infiziert möglich
Für Infizierte wird es laut dem Entwurf Betretungsverbote für kritische Bereiche geben, aber ebenfalls nicht für alle, Beschäftigte sollen auch Gesundheitseinrichtungen und Bildungseinrichtungen mit Maske betreten dürfen. Genannt werden dabei etwa Spitäler, Alten- und Pflegeheime oder Kureinrichtungen sowie Kinderbetreuungsstätten, Volksschulen und Horte. Das bedeutet auch gleichzeitig: Arbeiten wird auch infiziert erlaubt, wenn eine Maske getragen wird.