Österreich
Fußgängerin muss nach Crash E-Bikerin 5.000 € zahlen
Eine Vorarlbergerin überquerte einen Geh- und Radweg und kollidierte dabei mit einer E-Bikerin. Nun muss sie dieser 5.000 Euro zahlen.
Fußgänger gelten als die schwächsten Verkehrsteilnehmer und sind daher mit besonderen Rechten ausgestattet. Dennoch sind sie nicht davor gefeit, schuld an einem Unfall zu sein und auch gerichtlich dafür belangt werden, wie nun ein Urteil des Obersten Gerichtshofes zeigt.
Schauplatz des Geschehens: Ein vier Meter breiter Geh- und Radweg in Höchst (Vorarlberg) im vergangenen August: Die Vorarlbergerin stieg als Beifahrerin aus dem Auto aus und wollte beim gegenüberliegenden Kiosk etwas kaufen. Sie gab an, vor dem Radweg angehalten und nach beiden Seiten gesehen zu haben.
Fußgängerin blickte nicht nach rechts und links
In der Mitte des Wegs sei sie dann plötzlich vom E-Bike erfasst worden. Die Örtlichkeit sei gut einsehbar und sie selbst leicht erkennbar gewesen. Die E-Bikerin habe nicht die notwendige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, zu stark beschleunigt, daher treffe sie das Alleinverschulden.
Doch bereits das Bezirksgericht Bregenz – wie auch die E-Bikerin selbst – sahen dies anders: Demnach ging die Fußgängerin "zügig in Richtung der späteren Unfallstelle", ohne beim Überqueren des Radweges nach rechts oder links zu blicken. Die Radfahrerin fuhr weniger als 20 km/h schnell und konnte dennoch die Kollision mit der Fußgängerin nicht verhindern. Laut Gericht hätte die Radfahrerin die Passantin nur eine Sekunde vor dem Zusammenprall erkennen können – viel zu wenig Zeit, um zu reagieren.
OGH bestätigt 5.000 Euro Strafe
Die Fußgängerin wurde daher zur Zahlung von 5.010,50 Euro an die E-Bikerin verurteilt. Die Verurteilte ging in Berufung, doch dieser wurde nicht stattgegeben. Auch eine Revision ist nicht berechtigt, wie der Oberste Gerichtshof nun entschied. Grundlage für die Entscheidung ist die Straßenverkehrsordnung: Demnach müssen sich Fußgänger vor Betreten einer Fahrbahn versichern, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Da der Gesetzgeber aber offenbar vergessen hatte, einen Fall wie diesen hier miteinzubeziehen, sei die Regelung für Fahrbahnen auch auf "Geh- und Radwege auszudehnen", so die Argumentation. Die Fußgängerin muss die Strafe daher bezahlen.