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Impfpflicht ab 1. Februar – für wen sie nicht gilt
Ab 1. Februar gilt zwar in ganz Österreich die Impfpflicht, doch das heißt nicht, dass sich alle Personen impfen lassen müssen.
Die Impfpflicht tritt kommenden Dienstag in Kraft und soll für insgesamt 7,4 Millionen erwachsene Menschen in Österreich gelten. Das sind 83 Prozent der Bevölkerung. Kann man den Impfnachweis bei einer Kontrolle der Polizei nicht vorzeigen, wird ab dem 16. März gestraft. 600 Euro muss man dann bei einer Strafverfügung zahlen. Personen, die sich nicht an die Impfpflicht halten, können maximal vier Mal pro Kalenderjahr gestraft werden. Die Bußen können bis 3.600 Euro gehen, eine Ersatzfreiheitsstrafe ist explizit ausgeschlossen.
Doch nicht alle müssen sich einen Stich verpassen lassen. Impfbefreiungen müssen laut dem Gesundheitsministerium von Fachärzten evaluiert werden und sollen nur von Amtsärzten, Epidemieärzten und in Spitälern ausgestellt werden können. Ob die bisher ausgestellten Atteste mit dem 1. Februar ihre Gültigkeit verlieren, ist noch unklar. Psychische Erkrankungen werden für eine Impfbefreiung aber wohl nicht mehr reichen.
Von der Impfung ausgenommen sind ...
... da das COVID-19-Impfpflichtgesetz erst ab 18 Jahren gilt.
... die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung erfolgen kann. "Auf Grund der erhöhten Gefährdung und dem erhöhten Risiko für schwere Verläufe von COVID-19 sowie einer höheren Rate an Frühgeburten ist in der Schwangerschaft in Abhängigkeit vom Impfstatus die Impfung gegen COVID-19 ab dem 2. Trimenon ausdrücklich empfohlen. Da eine Schwangerschaft aber vor allem im ersten Drittel eine medizinisch gesehen sehr sensible Phase ist bestehen Bedenken, dass etwaige Komplikationen in der Schwangerschaft unbegründet der Impfung zugeordnet werden könnten. Im 1. Trimenon ist die Impfung gegen COVID-19 daher aus theoretischen Überlegungen nicht empfohlen", heißt es vom Gesundheitsministerium.
... für 180 Tage ab dem Tag der Probennahme des positiven PCR-Tests.
Personen, die gegen einzelne Inhaltsstoffe der zugelassenen COVID-19-Impfungen allergisch sind, müssen sich nicht impfen lassen.
Bis zu 6 Monate nach einer Organtransplantation ist man von der Corona-Impfung ausgenommen. Ob ein Ausschlussgrund über diese Zeit hinaus besteht, ist mit dem betreuenden Arzt oder der betreuenden Ärztin zu besprechen.
Die akute Graft-versus-host Erkrankung (GvHD) ist eine systemische entzündliche Erkrankung, die bei 30-60% der Patientinnen nach allogener peripherer Blutstammzelltransplantation, Nabelschnurbluttransplantation oder Knochenmarktransplantation auftritt. Personen, die an dieser Erkrankung leiden, sind von der Impfpflicht ausgenommen.
Betroffene sind bis drei Monate nach einer Stammzelltransplantation - nach Rücksprache mit der betreuenden Ärztin beziehungsweise dem betreuenden Arzt - von der Impfung ausgenommen.
Betroffene, die einen akuten Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung haben, können bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes, die Impfung aufschieben.
Die Impfung soll bei Personen, die eine akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder eine akute Infektion haben, verschoben werden.