Wirtschaft

Flug-Ausfall – diese Klausel war rechtswidrig

Mehrere Klauseln einer Airline, die die Rückerstattung von Flug-Tickets betrafen, waren rechtwidrig. Das entschied das OLG Wien.

Leo Stempfl
Drei Klauseln der Airline waren rechtswidrig, so das OLG Wien.
Drei Klauseln der Airline waren rechtswidrig, so das OLG Wien.
Montage; Getty Images/iStockphoto, Faksimile

Fällt ein Flug aus, ist das gleich in mehrerer Hinsicht ärgerlich. Nicht nur, dass erst ein Ersatz organsiert werden muss, "strandet" man noch dazu womöglich am Flughafen, hat weniger vom Urlaub oder verpasst gar einen Anschluss. Selbst die anschließende Rückerstattung gestaltet sich für viele zum Spießroutenlauf.

Immerhin hat die EU bereits auf mehreren Ebenen strenge, kinderfreundliche Regelungen erlassen. Laut Fluggastrechte-Verordnung muss etwa innerhalb von sieben Tagen das Geld wieder zurück am Konto sein. Genau das war bei der Swiss International Air Lines AG (SWISS) aber nur teilweise der Fall.

VKI erstritt Urteil

Eine Klausel sah vor, dass die Rückerstattung von per Kreditkarte bezahlten Tickets nur auf das ursprüngliche Konto überwiesen werden können. Andere Modi wurden ausgeschlossen, was EU-Recht widerspricht; dieses sieht Überweisung, Scheck oder Barzahlung vor.

Drei dieser Rückerstattungsklauseln wurden vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums beanstandet. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Ansicht des VKI jetzt bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Erhebliche Verspätung

"Besonders problematisch sind solche Klauseln, wenn bei einer Buchung der Flugpreis mit der Kreditkarte eines Vermittlers ohne das Wissen des Fluggastes gezahlt wurde", erklärt Mag. Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, die Nachteiligkeit dieser Klausel. "Kommt es dann zu einer Rückzahlung auf diese Kreditkarte, bekommen die Fluggäste den Ticketpreis oft nur mit erheblicher Verspätung erstattet und in manchen Fällen auch gar nicht."

Bei Vermittlern handelt es sich oft um Onlinebuchungsportale, die ihren Sitz im Ausland haben und häufig schwer greifbar sind. "Durch dieses Urteil wurde erneut die Ansicht des VKI bestätigt, dass ein Fluggast einen Anspruch darauf hat, die Rückzahlung direkt von der Fluglinie zu erhalten. Eine Rückzahlung von Ticketkosten an eine Onlinebuchungsplattform reicht nicht aus", sagt Mag. Kemetmüller.

Unzulässig ist laut OLG Wien auch eine Klausel, die bei Tickets, die auf eine "Beschränkung der Rückerstattung" hinweisen, eine Auszahlung an die Person vorsieht, die das Ticket bezahlt hat. Das Gericht hält dazu fest, dass sich einem Durchschnittsverbraucher üblicherweise nicht erschließt, inwiefern ein "Ticket auf eine Beschränkung der Rückerstat­tung hindeutet".

Die Airline wandte laut Urteilsbegründung ein, die Klauseln seien rechtskonform und stünden im Einklang mit der Fluggastrechte-VO. Um eine ungerechtfertigte Bereicherung von Dritten zu vermeiden, habe man nur an jenen Fluggast ausbezahlt, der die Kosten auch getragen hat.

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    21.12.2014: Magdeburg-Terrorist war bekannter Anti-Islam-Aktivist. Der mutmaßliche Täter des Anschlags von Magdeburg erhob schwere Vorwürfe gegen Deutschland und unterstützte Frauen, die aus Saudi-Arabien flüchteten.
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