Wien

Flüchtiger Verdächtiger im Mordfall Leonie gefasst

Tagelang war er auf der Flucht, jetzt klickten für den gesuchten Verdächtigen im Fall um die getötete Leonie (13) die Handschellen in Großbritannien!

Rene Findenig
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Leonie  (13) getötet - jetzt gestand ein Tatverdächtiger erstmals.
Leonie (13) getötet - jetzt gestand ein Tatverdächtiger erstmals.
apa/picturedesk/privat ("Heute"-Montage)

Drei Verdächtige hatte die Polizei nach dem mutmaßlichen Mord an der erst 13-jährigen Leonie in Wien schnell in Gewahrsam, ein vierter Tatverdächtiger war seit der fatalen Nacht auf der Flucht. Laut Polizei handelte es sich beim Flüchtigen um einen 22-jährigen Afghanen. Nun wurde dieser laut "Kronen Zeitung" in London von österreichischen Zielfahndern aufgespürt und festgenommen. Er soll sich in einem stark afghanisch geprägten Viertel versteckt haben.

Wie berichtet war Leonie Ende Juni mit einem mutmaßlich 16-Jährigen (der laut Gutachten 20 Jahre alt sein soll) und einem 22-Jährigen (dem nun Gefassten) mitgegangen. In der Wohnung eines 18-Jährigen – allesamt Afghanen – in Wien-Donaustadt soll das Mädchen unter Drogen gesetzt, mehrfach vergewaltigt und dabei getötet worden sein. Zwei der drei Afghanen ("16", 18) sind in U-Haft, der 22-Jährige war bisher flüchtig. Auch ein mutmaßlicher Dealer (23) ist in U-Haft. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Hilfe für Betroffene
Frauenhelpline (rund um die Uhr, kostenlos): 0800 222 555
Männernotruf (rund um die Uhr, kostenlos): 0800 246 247
Rat auf Draht: 147
Autonome Frauenhäuser: 01/ 544 08 20

Warum war der Gesuchte überhaupt in Österreich?

Vor wenigen Tagen hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Stellung genommen, wieso der Gesuchte nicht abgeschoben wurde, auch wenn ein negativer Asylbescheid vorlag. Der nun geschnappte Verdächtige R. stellte im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. "Nach umfassender Prüfung erließ das BFA im Oktober 2017 einen vollinhaltlich negativen Bescheid, da keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte", heißt es vom BFA.

"Automatisch mitgeprüft wurden auch subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Für beides lagen die Voraussetzungen nicht vor." Das BFA erließ gegen den zum damaligen Zeitpunkt Unbescholtenen eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung für zulässig. In weiterer Folge erhob R. im November 2017 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das Verfahren ist seither beim BVwG anhängig.

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    Anwalt Mathias Burger; Ausschnitt aus Befund; Tatort in Wien
    Anwalt Mathias Burger; Ausschnitt aus Befund; Tatort in Wien
    Picturedesk, privat

    Gefasster bereits rechtskräftig verurteilt

    Grundsätzlich komme einem Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, erklärt das BFA. Aber: Bei Straffälligkeit kann dieses Aufenthaltsrecht mit einer Verfahrensanordnung durch das BFA aberkannt werden. Trotz dem Verlust des Aufenthaltsrechts kommt dem Betroffenen aber weiter faktischer Abschiebeschutz zu. Das bedeutet, dass die Person vom BFA vorläufig noch nicht abgeschoben werden kann und die Entscheidung des BVwG abgewartet werden muss.

    Nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten im März 2018 und im März 2019 wurde R. im Juni 2019 vom BFA das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit rückwirkend mit Gültigkeit ab März 2018 aberkannt. Eine Abschiebung war jedoch aufgrund des noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nicht möglich. Im Februar 2020 wurde R. erneut aufgrund eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt.

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      Leonie mit Burger und gut gelaunt im Zug.
      Leonie mit Burger und gut gelaunt im Zug.
      privat

      Gericht wäre zuständig gewesen

      Seit der Beschwerdevorlage beim BVwG im Jahr 2017 ergingen seitens des BFA insgesamt 18 Verständigungen über die Straffälligkeit an das BVwG. "Damit wären für das BVwG die Voraussetzungen vorgelegen, ein sogenanntes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten und das Verfahren ab diesem Zeitpunkt aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beschleunigten Durchführung schnellstmöglich, aber längstens binnen 3 Monaten zu führen", wird auf die Zuständigkeit des Gerichts verwiesen.

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