Oberösterreich
Feuer im Urlaubsort – das musst du unbedingt wissen
Terroranschlag, Naturkatastrophe, politische Unruhen: Im Urlaubsland können unabsehbare Ereignisse passieren.
Wenn unvorhersehbare externe Vorfälle nach Vertragsabschluss passieren und eine Reise unmöglich oder unzumutbar machen, kann man kostenfrei stornieren.
Rücktrittsrecht möglich
Unzumutbarkeit liegt erst dann vor, wenn die Gefahr eine solche Intensität erreicht, dass ein Durchschnittsreisender den Ausflug absagen würde. Dabei kann man sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Eine kostenloste Stornierung der Pauschalreise ist jedenfalls möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt. Es kann aber auch ein Rücktrittsrecht geben, wenn keine solche ausgerufen worden ist.
Ausschlaggebend dafür ist, ob die Reise unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die ein ganzes Land erfassen, kann man davon ausgehen.
In anderen Fällen, wie etwa bei Terroranschlägen, muss folgendes geprüft werden: Ob die Gefährdung unter das allgemeine Lebensrisiko fällt oder so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender den Trip absagen würde. Gleiches gilt bei Naturkatastrophen und deren Auswirkungen (Zerstörungen durch Waldbrände, Erdbeben oder Überflutungen).
Hängt von konkreten Umständen ab
Die endgültige Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht oder nicht, liegt im Fall eines Konflikts bei den Gerichten. Sie hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab und lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersehen.
Die AK-Konsumentenschützer raten
- Zuerst erkundigen, ob die Reise überhaupt stattfindet.
- Dann soll man für sich klären, ob man die Reise antreten will oder wegen der Risikolage nicht möchte.
- Wenn man zurücktreten will, mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufnehmen und versuchen, eine Lösung zu finden.
- Eine kostenlose und zumutbare Umbuchung des Reiseveranstalters. Wenn man als Reisender die Umbuchung aus guten Gründen ablehnt, soll man es schriftlich unter Anführung dieser Gründe machen.
- Wenn der Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt nicht akzeptiert und auch keine Möglichkeit zur Umbuchung bietet, sollte man seinen Rücktritt schriftlich erklären. Die AK empfiehlt, sich dabei auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" zu stützen.
Eine Stornogebühr sollte man nur "vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" begleichen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.
In diesem Fall kann das Bestehen eines kostenlosen Rücktrittsrechts nur durch ein Gericht geklärt werden.
Nähere Informationen zu aktuellen Reisewarnungen findet man hier.
Generell gilt: Ist der Zeitpunkt der Abreise noch nicht da, muss man die weiteren Entwicklungen im Reiseland abwarten. Wenn der Konsument ein kostenloses Rücktrittsrecht hat, muss er trotzdem ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen.
So viel kostet der Führerschein wirklich
Die Kosten haben es in sich: Der B-Schein kommt mittlerweile im Schnitt auf 1.674 Euro, der L17-Kurs auf 1.687 Euro und die duale Ausbildung (inkl. Übungsfahrten mit Eltern oder Bekannten; Anm.).
Was die AK Oberösterreich ebenfalls erhoben hat: Die Differenz zwischen der teuersten und der billigsten Fahrschule beträgt 500 Euro bei der B-Lenkberechtigung, 548 Euro bei L17 und 379 Euro bei der dualen Ausbildung.