Welt
Deutschland erlaubt passive Sterbehilfe
Ärzte sind nicht verpflichtet, im Falle eines Selbstmords Patienten gegen ihren Willen zu retten, bestätigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Zwei deutsche Ärzte hatten unabhängig von einander drei passive Sterbehilfen durchgeführt: Die Patienten hatten tödliche Dosen von Medikamenten eingenommen, die Mediziner begleiteten sie bis zu deren Ableben, unternahmen aber keine Rettungsversuche.
Beide waren wegen Tötungsdelikten angeklagt worden, doch nach Freisprüchen vor den Landgerichten Hamburg und Berlin bestätigte jetzt auch der Bundesgerichtshof die Urteile. Laut Richtern zähle der Willen der Patienten; das Selbstbestimmungsrecht liege über der sogenannten Garantenpflicht, also der Pflicht eines Hausarztes, seine Patienten zu schützen.
Im einen Fall hatten sich 2012 zwei ältere Frauen aus Hamburg entschieden, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Ihr Arzt (heute 67) attestierte ihnen uneingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit und war dabei, als sie eine tödliche Medikamentendosis einnahmen. Dann begleitete er sie bis zu deren Ableben.
2013 hatte eine chronisch kranke Berlinerin (44) ein starkes Schmerzmittel von ihrem Hausarzt (heute 70) verschrieben bekommen. Sie nahm eine Überdosis und rief dann den Arzt an. Auch er begleitete die komatöse Frau bis in den Tod.
"Die Tatherrschaft lag bei ihr", sagte der Richter. Die Patientinnen hätten ihre Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen: "Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln."
(red)