Oberösterreich
Das erwartet euch ab Dienstag in der Gastronomie
Wer ab Dienstag in ein Lokal geht, der muss sich registrieren. Denn im Kampf gegen Corona setzt das Land Oberösterreich auf diese Maßnahme.
In Wien gibt es sie schon, die Gästeregistrierung in Gastronomiebetrieben. Wer dort in ein Lokal gehen will, muss seinen Namen und Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) angeben. Der Grund: Damit wird es für die Behörden leichter nach einem positiven Coronafall, die Kontakte des Betroffenen nachzuverfolgen (Contact Tracing).
Ab Dienstag müssen Gäste auch in Oberösterreich ihre Daten abgeben. "Heute" beantwortet die wichtigsten Fragen dazu:
Ja. Mittels einer Verordnung brachte das Land die neuen Maßnahmen am Freitag auf Schiene. Dabei wird fesgehalten, dass ein Betreten von Betrieben des Gastgewerbes nur dann möglich ist, wenn man seine Daten angibt.
Mann kann seine Daten elektronisch oder auf Papier hinterlegen. Das Land Oberösterreich stellt dazu den Betrieben ein Formblatt zur Verfügung.
Spätestens vor der Konsumation, also bevor Essen und Trinken am Tisch stehen, müssen die Daten aller am Tisch sitzenden Personen beim Personal abgegeben werden. Eine Ausnahme gibt es: Bei Familien muss nur ein Erwachsener seine Daten angeben.
Notwendig sind Vor- und Nachname, die Adresse, die Telefonnummer und (wenn vorhanden) eine E-Mail-Adresse. Darüber hinaus werden Uhrzeit und Tischnummer vom Personal des Lokals vermerkt.
Vorerst einmal nichts. Der Betrieb muss die Daten vier Wochen aufheben und sie nach spätestens 6 Wochen vernichten oder löschen (wenn die Daten elektronisch erfasst wurden). Wird allerdings ein Corona-Fall in dem Lokal bekannt, dann muss der Betrieb die Daten an die entsprechende Bezirksbehörde weiterleiten. Und: Der Lokal-Betreiber muss sicherstellen, dass die Daten nicht in unbefugte Hände gelangen.
Ganz einfach: Betritt man ein Lokal ohne sich zu registrieren, dann droht eine Verwaltungsstrafe (bis zu 2.180 Euro). Wer einen falschen Namen oder Telefonnummer angibt, dem droht ebenfalls eine Strafe. Verschreibt man sich (und kann dies auch glaubhaft nachweisen), dann wird von Fall zu Fall entschieden.
Da sich die Verordnung auf Gaststätten in geschlossenen Räumen bezieht, sind Würstelstände von der Verordnung ausgeschlossen.
Die Registrierung vereinfacht das Kontaktmanagment für die Bezirksbehörden, die aktuell ohnedies stark gefordert sind. Aber auch betroffene Gastrobetriebe haben einen Vorteil. Denn die öffentlichen Aufrufe für den Fall, dass sich eine positiv getestete Person in einem Lokal aufgehalten hat, inklusive Namensnennung der Örtlichkeit fällt nun weg.
Und so sieht das Formular aus: