Wien
Fall Leonie: Darum war 4. Verdächtiger noch im Land
Im Fall der getöteten Leonie (13) wird nach wie vor nach dem vierten Tatverdächtigen gefahndet. Das Innenministerium erklärt, wieso er noch hier war.
Nach wie vor wird im Falle der 13-jährigen Leonie nach einem vierten Tatverdächtigen gefahndet. Am Montag bezog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Stellung, wieso der Gesuchte nicht abgeschoben wurde, auch wenn ein negativer Asylbescheid vorlag.
Die Prüfung jedes Asylverfahrens erfolge im Rahmen eines umfassenden, individuellen Ermittlungsverfahrens vor dem BFA. Das Ziel des Asylverfahrens sei es, zu klären, ob die Voraussetzungen für internationalen Schutz gegeben sind oder nicht. Die Prüfung des Schutzvorbringens erfolge dabei unter Einhaltung aller völker- und europarechtlichen sowie nationalen Vorgaben, versichert das BFA.
Rechtmäßiger Aufenthalt trotz negativen Bescheids
Im konkreten Fall stellte R. im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. "Nach umfassender Prüfung erließ das BFA im Oktober 2017 einen vollinhaltlich negativen Bescheid, da keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte", heißt es in der Aussendung. "Automatisch mitgeprüft wurden auch subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Für beides lagen die Voraussetzungen nicht vor." Das BFA erließ gegen den zum damaligen Zeitpunkt Unbescholtenen eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung für zulässig.
In weiterer Folge erhob R. im November 2017 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das Verfahren ist seither beim BVwG anhängig. Grundsätzlich komme einem Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, erklärt das BFA.
Aber: Bei Straffälligkeit kann dieses Aufenthaltsrecht mit einer Verfahrensanordnung durch das BFA aberkannt werden. Trotz dem Verlust des Aufenthaltsrechts kommt dem Betroffenen aber weiter faktischer Abschiebeschutz zu. Das bedeutet, dass die Person vom BFA vorläufig noch nicht abgeschoben werden kann und die Entscheidung des BVwG abgewartet werden muss.
"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen" wären zulässig gewesen
Nach zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten im März 2018 und im März 2019 wurde R. im Juni 2019 vom BFA das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit rückwirkend mit Gültigkeit ab März 2018 aberkannt. Eine Abschiebung war jedoch aufgrund des noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nicht möglich. Im Februar 2020 wurde R. erneut aufgrund eines Suchtmitteldeliktes rechtskräftig verurteilt.
Seit der Beschwerdevorlage beim BVwG im Jahr 2017 ergingen seitens des BFA insgesamt 18 Verständigungen über die Straffälligkeit an das BVwG. "Damit wären für das BVwG die Voraussetzungen vorgelegen, ein sogenanntes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten und das Verfahren ab diesem Zeitpunkt aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der beschleunigten Durchführung schnellstmöglich, aber längstens binnen 3 Monaten zu führen", wird in der Aussendung auf die Zuständigkeit des Gerichts verwiesen.
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