Urteil gefällt

Benko-Mama bleibt ohne Einschränkung Stiftungsbeirätin

Das Innsbrucker Oberlandesgericht ließ den Masseverwalter im Benko-Konkursverfahren abblitzen.

Michael Rauhofer-Redl
Benko-Mama bleibt ohne Einschränkung Stiftungsbeirätin
Rene Benko musste sich zuletzt vor dem U-Ausschuss verantworten.
GEORG HOCHMUTH / APA / picturedesk.com

Mit einer einstweiligen Verfügung hätten Zustimmungsrechte von Rene Benkos Mutter in den Stiftungen Laura und INGBE beschränkt werden müssen. Doch daraus wird nichts. Das Oberlandesgericht in Innsbruck hat einen entsprechenden Antrag des Konkursmasseverwalters im Konkursverfahren rund um Rene Benko eine Absage erteilt. Damit wurde ein Urteil des Landesgericht Innsbruck aus dem Juni vollumfänglich aufgehoben, das berichtet die Tiroler Tageszeitung am Mittwochabend.

Masserverwalter gibt nicht auf

Das Urteil ist ein großer Erfolg für Ingeborg Benko. Ihr Rechtsmittel war vollumfänglich erfolgreich. Der Masseverwalter, Andreas Grabenweger, wollte im Wesentlichen funktionsmäßig in den Stiftungsräten an die Stelle von Benkos Mutter treten. Einen solcher Anspruch lasse sich rechtlich letztlich nicht ableiten, heißt es im Urteil.

Heißt nun konkret: Die Funktion und die Zustimmungsrechte von Ingeborg Benko als Beirätin in den Stiftungen bleiben also vorerst unbeschränkt. Wie die "TT" berichtet, erwägt Grabenweger allerdings noch die Prüfung weiterer Mittel, um die einstweilige Verfügung genehmigt zu bekommen.

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    ANGELA WEISS / AFP / picturedesk.com

    Auf den Punkt gebracht

    • Das Oberlandesgericht in Innsbruck hat den Antrag des Konkursmasseverwalters im Benko-Konkursverfahren abgelehnt, die Zustimmungsrechte von Rene Benkos Mutter in den Stiftungen Laura und INGBE zu beschränken
    • Das Urteil ist ein großer Erfolg für Ingeborg Benko, da ihr Rechtsmittel vollumfänglich erfolgreich war
    • Die Funktion und die Zustimmungsrechte von Ingeborg Benko als Beirätin in den Stiftungen bleiben also vorerst unbeschränkt
    • Der Masseverwalter erwägt jedoch noch die Prüfung weiterer Mittel, um die einstweilige Verfügung genehmigt zu bekommen
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