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Anzeigen und Ermittlungen nach Hass auf Baby laufen
Die Hasswelle gegen das Wiener Neujahrsbaby hat Folgen. Es gibt zahlreiche Anzeigen, Juristen prüfen zudem den Verdacht der Verhetzung.
"Ich hoffe auf einen plötzlichen Kindstod", "Wenn sie 18 ist, ist sie eh schon eine Terroristin" und "Schiebt den Abschaum sofort ab". Hasserfüllte User ließen am Neujahrstag alle Grenzen des Geschmacks und Respekts hinter sich und begegneten dem Wiener Neujahrsbaby Asel mit schockierenden Kommentaren. Dabei dürfte aber auch die Grenze zur Strafrechtlichkeit überschritten worden sein. Auffallend: Viele User posteten mit ihrem echten Namen.
Wie "Heute" erfuhr, setzte es nach den Skandal-Postings zahlreiche Anzeigen gegen die Verfasser. Auch bei der Beratungsstelle #GegenHassimNetz bestätigt man, dass die Juristen "etliche Postings" auf den Verdacht des Verstoßes gegen den Verhetzungsparagraphen geprüft werden. Damit könnten die Verfasser bald im Visier der Justiz stehen. Ihnen drohen bis zu zwei Jahre Haft (die Details finden Sie ganz unten im Text).
Mehrere Vereinsseiten sammeln derzeit weiterhin Hasskommentare gegen das am Neujahrstag geborene Kind, die nur langsam abebben. Gleichzeitig gibt es aber auch ein riesige Solidaritätswelle. Klaus Schwertner, Generalsekretär der Caritas Wien, rief zu einer Liebesbotschaftswelle für das Neujahrsbaby auf. Sein Posting wurde Tausende Male geteilt:
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§ 283 StGB Verhetzung
Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f sowie § 321k, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, in gutheißender oder rechtfertigender Weise verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (rfi)