Irreführende Aufmachung
Zu wenig Minze und Limette in Römerquelle-Getränk
Wirbel um das Erfrischungsgetränk "Römerquelle bio limo leicht"! Der Oberste Gerichtshof hat nun eine irreführende Aufmachung des Produkts bestätigt.
Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Coca-Cola HBC Austria GmbH (Coca Cola) und die Römerquelle Trading GmbH (Römerquelle) wegen des von ihnen in Verkehr gebrachten Erfrischungsgetränks "Römerquelle bio limo leicht" in der Geschmacksrichtung "Zitrone/Limette/Minze" geklagt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beurteilt die konkrete Aufmachung des Getränks als irreführend, weil Limette und Minze bloß in Form von natürlichen Aromen beigesetzt waren.
Limette, Minzblätter und Zitrone
Eine ansprechende Verpackungsaufmachung ist die beste Werbung für den Inhalt. Den rechtlichen Rahmen für (zulässige) Produktaufmachungen hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung geschärft.
Streitpunkt war das von Coca Cola hergestellte und von Römerquelle vertriebene Erfrischungsgetränk "Römerquelle bio limo leicht". Am Frontetikett sind eine Limette, vier Minzblätter und eine aufgeschnittene Zitrone naturgetreu abgebildet. Ins Auge fallen außerdem der Schriftzug "bio limo leicht" und "zitrone limette minze". Auf der Webseite von Römerquelle und von zwei Supermärkten wurde das Getränk mit folgenden Beschreibungen beworben:
"Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau" und "Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze". Jedoch: Der Minzgeschmack wird lediglich durch natürliches Minzaroma erzeugt, der Limettengeschmack durch eine Mischung aus Zitrusfrüchte-Aromen, die nur zu einem untergeordneten Teil aus natürlichem Limettenaroma besteht.
Aromen in Getränk
Der VKI sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung, Coca Cola und Römerquelle hielten dem entgegen, dass das Produkt immerhin Aromen aus den abgebildeten Früchten enthalte.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI nun: Die gesamte Aufmachung erwecke den Eindruck eines selbstgemachten, naturbelassenen Erfrischungsgetränks und suggeriere eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Das streitgegenständliche Erfrischungsgetränk erfülle diese Erwartungshaltung nicht, insbesondere wenn der Limettengeschmack nur durch ein Zitrusfrüchte-Aromen-Gemisch aus vorwiegend anderen Zutaten als Limette gewonnen werde.
"Erfreuliche Klarstellung"
"Das Urteil bringt erfreuliche Klarstellung und zeigt deutlich, dass insbesondere Aufmachungen mit der naturgetreuen Abbildung von Früchten hohe Erwartungen hervorrufen", kommentiert Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. "Die bloße Beimengung von Aromen, die aus abgebildeten Früchten gewonnen werden, reicht mitunter nicht aus, den Erwartungen gerecht zu werden."
Deutlich stellt der OGH auch klar, dass für die Beurteilung der Irreführungseignung einer Produktaufmachung weiterhin die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu "Teekanne" maßgeblich sei. Demnach beseitigt ein richtiges Zutatenverzeichnis die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht. Anders als von den Beklagten argumentiert, ist diese Entscheidung auch nicht durch eine aktuellere EuGH-Entscheidung (EuGH C-595/21) überholt, in der es um die Deklaration einer Ersatzzutat ging.
Auf den Punkt gebracht
- Der Oberste Gerichtshof bestätigt eine irreführende Aufmachung des Erfrischungsgetränks "Römerquelle bio limo leicht" in der Geschmacksrichtung "Zitrone/Limette/Minze", da Limette und Minze nur in Form von natürlichen Aromen beigefügt waren
- Die Abbildung von Limette, Minzblättern und Zitrone auf dem Etikett erweckte den Eindruck eines naturbelassenen Getränks, was jedoch nicht der Fall war
- Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Rechtsansicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) und bestätigt, dass ein korrektes Zutatenverzeichnis die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht beseitigt