IGGÖ kündigte Mieterin

Zu wenig islamisch – Vermieter kickte Wienerin raus

Unter anderem wegen "islamwidrigen" Verhaltens wurde einer Wienerin ein Teil ihres Mietvertrages gekündigt. Sie wehrte sich – mit Erfolg!

Wien Heute
Zu wenig islamisch – Vermieter kickte Wienerin raus
Die Mieterin wollte nicht aus dem Dachgeschoß ausziehen – der OGH gab ihr Recht (Symbolbild).
Getty Images

Mit ungewöhnlichen Mietvertragsklauseln wollte die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) eine Mieterin (zumindest teilweise) zum Ausziehen zwingen: Diese lebt in einer Wohnung, die sich über den zweiten Stock (119 Quadratmeter) sowie das Dachgeschoß (93 Quadratmeter) eines Hauses erstreckt.

Interessiert war die IGGÖ als Vermieterin – sie nutzt im gleichen Gebäude den Keller, das Erdgeschoß und den 1. Stock – allerdings nur am Dachgeschoß. Am 7. Juni 2021 kündigte sie daher den Mietvertrag dafür auf. Die Frau sollte die 93 Quadratmeter räumen.

"Islamwidriges" Verhalten als Kündigungsgrund

Als Kündigungsgrund gab die IGGÖ aber nicht nur einen dringenden Eigenbedarf an, sondern auch – wie im Mietvertrag vereinbart – Mietzinsrückstände oder "islamwidriges" Verhalten der Mieterin.

Die IGGÖ argumentierte, dass das Wohnbedürfnis der Wienerin durch die Räume im zweiten Stock ausreichend gesichert sei. Die Glaubensgemeinschaft sei wiederum für die Verwaltung der religiösen Belange von rund 800.000 Muslimen zuständig – dafür brauche man in diesem Haus mehr Platz. Konkrete Pläne für das Dachgeschoß gab es allerdings nicht, es sollte "bestmöglich genutzt werden".

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    IGGÖ klagte auf Kündigung des Mietvertrages

    Doch die Frau wollte nicht das Feld bzw. Dachgeschoß räumen, die IGGÖ klagte daher. Das Bezirksgericht Josefstadt wies die Klage in erster Instanz ab – der Platz sei für die IGGÖ zwar beengt, aber er reiche aus. Zudem würden der Glaubensgemeinschaft auch noch Räumlichkeiten abseits des Hauses zur Verfügung stehen.

    Die nächste Instanz, das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen, entschied anders: Die IGGÖ hätte sehr wohl Eigenbedarf am Dachgeschoß. Das Bezirksgericht sollte daher prüfen, ob sich die Frau "islamwidrig" verhalten oder ob sie Mietschulden habe.

    Solange die konkret beabsichtigte Nutzung nicht feststeht, besteht kein dringender Eigenbedarf
    Urteil des Obersten Gerichtshofes
    zur IGGÖ-Klage

    Doch die Mieterin wartete die Prüfung des Bezirksgerichtes gar nicht erst ab und wandte sich an den Obersten Gerichtshof (OGH): Und dieser wies die Klage der IGGÖ ab. Denn, so der OGH: "Solange die konkret beabsichtigte Nutzung nicht feststeht, besteht kein dringender Eigenbedarf zu einem bestimmten Zweck. Wer noch nicht einmal weiß, wie er den zusätzlichen Raum nutzen wird, kann schon begrifflich kein dringendes persönliches oder wirtschaftliches Bedürfnis an diesem Raum haben."

    Zudem konnte die Glaubensgemeinschaft nicht beweisen, dass es für sie unbedingt notwendig wäre, das Dachgeschoß zu nutzen. Somit gibt es laut OGH keinen Grund zur Kündigung des Mietvertrags. Die Frau darf auch weiterhin das Dachgeschoß nutzen. Die IGGÖ muss zudem die Verfahrenskosten in Höhe von 1.340 Euro übernehmen.

    Auf den Punkt gebracht

    • Eine Wienerin wehrte sich erfolgreich gegen die Kündigung ihres Teil-Mietvertrags durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ), die ihr "islamwidriges" Verhalten und Eigenbedarf als Gründe anführte
    • Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten der Mieterin, da die IGGÖ keinen dringenden Eigenbedarf nachweisen konnte und die Frau darf weiterhin das Dachgeschoß nutzen
    red
    Akt.