Bludenz

Wolf im Wohngebiet – Gericht verbietet Abschuss

Im Jänner wurde der Wohngebiets-Wolf von Bludenz vom Land zum Abschuss freigegeben. Doch das Landesverwaltungsgericht verbietet den Abschuss.

David Winter
Wolf im Wohngebiet – Gericht verbietet Abschuss
Im Jänner schlich ein Wolf durch Wohngebiete in Bludenz. Das Landesverwaltungsgericht hob nun den Abschussbescheid der Landesregierung auf.
Glomex/ Puls24

Ende Jänner wurde im Siedlungsgebiet von Bludenz ein Wolf gesehen, wie "Heute" berichtete. Die Landesregierung sah dadurch eine rote Linie überschritten und gab das Tier zum Abschuss frei. Das Landesverwaltungsgericht hob den Abschussbescheid nun auf. Der Wolf darf somit gegen den Erlass der Politik nicht geschossen werden.

Abschuss-Voraussetzungen nicht erfüllt

Der Streifzug eines Wolfs durchs Siedlungsgebiet allein reiche für einen sofortigen Abschuss nicht aus, entschieden die Richterinnen und Richter. Das Gericht prüfte insbesondere, ob aus dem Streifzug eine Gefahr für Menschen abgeleitet werden kann. Gemäß der Jagdverordnung hätte der Wolf dafür "unprovoziert aggressiv (etwa mit Drohgebärden oder Angriff) gegenüber Menschen" verhalten oder "in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen" eindringen müssen.

Auf dem Videomaterial ist aber zu sehen, wie das Tier seelenruhig durch das Wohngebiet spaziert. Anzeichen von aggressivem Verhalten zeigte der "Problem-Wolf" nicht. Schon im Jänner prognostizierte ein Experte, dass von dem Tier keine Gefahr ausgeht. "Auch ein in Einzelfällen im Siedlungsgebiet auftretender Wolf nähert sich üblicherweise dem Menschen nicht an", sagte Landeswildökologe Hubert Schatz in einer ersten Einschätzung.

Landeshauptmann Markus Wallner und Sicherheitslandesrat Christian Gantner wollten trotzdem den Abschuss. "Die Sicherheit der Bevölkerung hat alleroberste Priorität. Hier darf es null Toleranz geben", betonten sie im Jänner.

Durch eine Gesetzesnovelle können Wölfe und Bären in Vorarlberg seit Ende letzten Jahres über eine Ausnahmebewilligung im Jagdgesetz zum Abschuss freigegeben werden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Die Landesregierung hat nun sechs Wochen Zeit, um Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

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