Versicherung zahlt nicht
Wiener zerkratzt Autos, richtet 10.000 Euro Schaden an
Weil die Versicherung den Vandalismusschaden bestreitet und auch keine Rechnung vorliegt, soll der Wiener die Reparatur selbst bezahlen.
Pro Monat oder Jahr zahlen Autolenker brav die Kosten für ihre Kfz-Versicherung ein. Kommt es dann tatsächlich zu einem Schadensfall, fangen für viele die Probleme allerdings an. So auch bei einem Wiener.
Der Mann hatte seinen Pkw abgestellt, ein Unbekannter soll zwischen 14. und 16. Oktober 2022 den Lack des Fahrzeugs "an verschiedenen Aufbauteilen" schwer beschädigt, sprich zerkratzt, haben. Die Reparatur in einer Fachwerkstatt hätte 10.116,34 Euro gekostet – das ergab auch ein von seiner Versicherung eingeholtes Sachverständigengutachten.
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Versicherung verlangte eine Rechnung
Doch trotz einer abgeschlossenen Kaskoversicherung und Anzeige des Schadens bei der Polizei weigerte sich das Unternehmen, die Reparatur – abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 275 Euro – zu zahlen. Zum einen bestreitet die Versicherung, dass es sich um einen Vandalismusschaden handelt, zum anderen habe der Versicherte keine Rechnung vorgelegt.
Die Versicherung beruft sich bezüglich der Rechnung auf Artikel 9 der "Allgemeinen Bedingungen Parkschadenkasko". Darin heißt es: "Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw. eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand."
OGH erklärte Rechnungs-Klausel für ungültig
Das ließ sich der Wiener nicht gefallen und zog vor Gericht – die Causa ging sogar bis zum Obersten Gerichtshof (OGH): Und dieser erklärte die Klausel nun für ungültig. Denn sie verschlechtere die Position des Versicherten gegenüber dem Versicherungsvertragsgesetz, wonach "Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind."
Die Versicherung muss daher auch ohne Rechnung die Kosten von 9.841,34 Euro übernehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um einen Vandalismusschaden handelt. Und das muss noch geklärt werden. Der Fall geht daher wieder zurück an das Erstgericht, dem Bezirksgericht für Handelssachen in Wien.