Nach 29 Jahren

Wegen Umzug – keine Abfertigung für Kindergärtnerin

Seit 29 Jahren ist eine Wienerin als Kindergarten- und Hortpädagogin bei der Stadt tätig. Der Umzug zu ihrem Mann nach OÖ hat nun Folgen.

Wien Heute
Wegen Umzug – keine Abfertigung für Kindergärtnerin
Die Wienerin war 29 Jahre lang als Kindergarten- und Hortpädagogin tätig. (Symbolbild)
Getty Images

Gerlinde B. (Name geändert) ist mit Leib und Seele Kindergarten- und Hortpädagogin: "Ich habe nach der Matura im September 1995 bei der Stadt Wien begonnen. Ich liebe meine Arbeit", erinnert sich die heute 48-Jährige, die im Laufe ihrer Berufslaufbahn insgesamt nur an zwei Kindergarten-Standorten tätig war.

Dass die MA 10 (Wiener Kindergärten) sehr zufrieden mit der Arbeit von Gerlinde B. war, zeigte sich auch in deren Beurteilungen: "Ich hatte immer ausgezeichnete oder sehr gute Bewertungen, zudem auch sehr wenig Fehlzeiten", meint die Wienerin.

Ein Mitarbeiter der MA 10 erklärte mir, dass ein Umzug kein triftiger Grund für eine Einvernehmliche ist
Gerlinde B.
seit 29 Jahren Kindergartenpädagogin

Vor drei Jahren änderte sich das Leben der 48-Jährigen: Gerlinde B. lernte einen Mann aus Traun (OÖ) kennen und lieben – im vergangenen Herbst wurde geheiratet: "Wir möchten natürlich zusammenleben, daher werde ich zu ihm nach Oberösterreich ziehen."

Nachdem Gerlinde B. seit 29 Jahren für die MA 10 gearbeitet hatte, hoffte sie auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und eine Abfertigung (in Höhe eines Jahresgehaltes): "Ein Mitarbeiter der MA 10 erklärte mir aber, dass ein Umzug kein triftiger Grund für eine Einvernehmliche ist. Auf die Frage, was denn ein triftiger Grund sei, meinte er: 'Es gibt Gründe, aber die sag' ich Ihnen nicht'", berichtet die 48-Jährige.

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    Sabine Hertel

    Einvernehmliche nur aus gesundheitlichen Gründen

    Auf "Heute"-Nachfrage bestätigt die MA 10, dass ein Umzug kein triftiger Grund für eine Einvernehmliche ist: "Die MA 10 stimmt einvernehmlichen Auflösungen aus gesundheitlichen Gründen zu – wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder er diese ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Beides ist hier nicht der Fall", so eine Sprecherin.

    Und selbst, wenn Gerlinde B. eine einvernehmliche Lösung genehmigt worden wäre, hätte sie nicht automatisch Anspruch auf eine Abfertigung, wie es seitens der MA 2 (Personalservice) heißt: "Ganz allgemein ist festzuhalten, dass bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses Vertragsbediensteten grundsätzlich keine Abfertigung gebührt, außer es wird eine Abfertigung gesondert vereinbart. Diese Vereinbarung muss dem Willen beider Vertragsteile entsprechen."

    Ich war ehrlich gesagt schockiert, wie man menschlich abgeschasselt wird. Man ist einfach nur eine Nummer
    Gerlinde B.
    musste selbst kündigen

    Eine derartige Vereinbarung seitens der Stadt werde lediglich in jenen Fällen getroffen, in denen ein erhöhtes Interesse an der einvernehmlichen Auflösung besteht (bzw. bei Pension): "Bei der Stadt Wien herrscht ein großer Bedarf an Kindergartenpädagog*innen. Wenn eine Mitarbeiterin eine ausgezeichnete bzw. sehr gute Dienstleistung erbringt und kaum Krankenstände aufweist, hat die Stadt Wien kein erhöhtes Interesse an einer Beendigung des Dienstverhältnisses. Somit wird in solchen Fällen generell auch keine Abfertigung gesondert vereinbart", erklärt die Leiterin der MA 2, Sabine Rath.

    Für Gerlinde B. ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar: "Ich war ehrlich gesagt schockiert, wie man menschlich abgeschasselt wird. Man ist einfach nur eine Nummer – trotz der guten Arbeit, die ich über so lange Zeit geleistet habe." Die 48-Jährige hat daher mit sofortiger Wirkung selbst gekündigt und bereitet nun den Umzug zu ihrem Mann vor. Die Freude am Ausüben ihres Berufes lässt sie sich aber nicht nehmen: "Ich werde in Oberösterreich wieder als Kindergarten-Pädagogin arbeiten und freue mich darauf."

    Auf den Punkt gebracht

    • Gerlinde B., die seit 29 Jahren als Kindergarten- und Hortpädagogin bei der Stadt Wien tätig war, kündigte aufgrund ihres Umzugs nach Oberösterreich zu ihrem Mann, erhielt jedoch keine Abfertigung, da ein Umzug kein triftiger Grund für eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist
    • Trotz ihrer ausgezeichneten Bewertungen und geringen Fehlzeiten zeigte die Stadt Wien kein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung, was Gerlinde B
    • enttäuschte, doch sie plant, in Oberösterreich weiterhin als Pädagogin zu arbeiten
    red
    Akt.