Niederösterreich

Wegen 4 Minuten am Tag! Kein Pflegegeld für Gisela (83)

Große Enttäuschung bei einer 83-Jährigen samt Tochter (49) aus NÖ: Wegen zwei fehlender Stunden im Monat bekam die Seniorin kein Pflegegeld.
17.11.2023, 05:47

Seit ihrem 18. Lebensjahr hat eine 83-jährige Niederösterreich bis zur Pension schwer geschuftet: Zunächst im Verkauf und Vertrieb, dann viele Jahre in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Auch nach dem frühen Tod des Gatten arbeitete die selbstständige Gisela (Name geändert) weiter in der Landwirtschaft. 

Die Pensionistin bewohnt mit ihrer berufstätigen Tochter (49) ein Haus mit großem Garten am Land, leidet an COPD im Stadium 3 bis 4. Zudem bekam sie eine neue Hüfte und Schultergelenk. "Meine Mutter ist zwar noch halbwegs mobil, nur ich muss mich täglich um sie kümmern", so die 49-jährige Angestellte.

Denn die 83-Jährige fährt freiwillig nicht mehr mit dem Auto, muss regelmäßig zum rund zehn Kilometer entfernten Hausarzt gebracht werden. Weiters muss die Pensionistin regelmäßig zu Fußpflege, Frisör, Apotheke. Selbstverständlich bringt und holt die 49-Jährige ihre Mutter regelmäßig. 

"Sie kann sich noch selbst waschen, braucht aber Hilfe beim Bett überziehen, Wäsche waschen und anderen Haushaltstätigkeiten. Putzen, kochen, den Garten, das mache ich alles alleine. Die Mama kann noch den Geschirrspüler aufdrehen, aber viel mehr ist nicht drin", bringt es die 49-Jährige auf den Punkt. Sie selbst beziffert den monatlichen Pflegeaufwand mit gut 70 Stunden.

Pflegegeld: Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung festgelegt. Ist der Pflegebedarf mehr als 65 Std. (Stufe 1) im Monat erhält man 175 Euro. Ab 95 Std. (Stufe 2) 322,70 Euro, ab 120 Std. (Stufe 3) 502,80 Euro im Monat, ab 160 Std. (Stufe 4) 754 Euro. Ab 180 Stunden erhält man je nach Anwesenheitsbedarf bei Tag und Nacht und anderer Faktor Stufe 5 mit 1.024,20 Euro, Stufe 6 mit 1.430,20 Euro oder Stufe mit 1.879,50 Euro.

Mitte September brachte die Mutter einer 18-jährigen Tochter also einen Antrag auf Pflegegeld ein. Eine Mitarbeiterin der SVS kam und begutachtete die Seniorin rund zehn Minuten. "Die Mama musste vor und zurück gehen, ihre Beweglichkeit zeigen und ein paar Fragen zum Hausarzt wurden gestellt."

„Wegen vier Minuten am Tag bekommen wir keine Unterstützung“
Tochter (49)der 83-Jährigen

Ende Oktober flatterte der negative Bescheid ins Haus. Die Sozialversicherung stufte den Pflegebedarf auf 63 Stunden im Monat ein. "Da fehlen zwei Stunden auf Pflegestufe 1. Also vier Minuten am Tag", schüttelt die 49-Jährige den Kopf. "Ich werde Einspruch einlegen, auch wenn es nichts bringen wird", so die Niederösterreicherin.

Das sagt Sozialversicherung

Ein Sprecher der Sozialversicherung auf Nachfrage dazu: "Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld sind im Bundespflegegeldgesetz vollumfänglich geregelt. Demgemäß besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich für mindestens sechs Monate gegeben ist. Die Feststellung des ständigen Pflegebedarfs für die Zuerkennung eines Pflegegeldes und die Pflegegeldeinstufung erfolgt im Rahmen eines Hausbesuchs durch einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson. Die Ergebnisse der Erhebung des Betreuungs- und Hilfsbedarfs bzw. der Untersuchung werden in einem Gutachten festgehalten. Hinsichtlich der Feststellung des Anspruchs und der Auszahlung des Pflegegeldes fungiert die SVS im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes."

Kostenlose Klage bei Sozialgericht

"Sind die betroffenen Personen mit der Entscheidung nicht einverstanden, können sie beim zuständigen Sozialgericht binnen drei Monaten nach der Bescheidzustellung klagen. Das zuständige Sozialgericht ist im Bescheid angeführt. Das Verfahren bei Gericht kostet dem Betroffenen nichts und wäre eine Möglichkeit für weitere Schritte. Zudem weisen wir darauf hin, dass auch nach Rechtskraft des Bescheids jederzeit formlos ein neuer Antrag auf Pflegegeld oder Pflegegelderhöhung gestellt werden kann, wenn sich der Pflegeaufwand beispielsweise durch eine neue schwere Krankheit oder eine erhebliche mit Befunden nachweisbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöht hat."

{title && {title} } {title && {title} } Akt. 17.11.2023, 09:28, 17.11.2023, 05:47
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