Wirtschaft

500-Euro–Bonus – wer ihn ab Montag auch noch bekommt

Ab Montag wird der Stromkostenzuschuss für eine weitere Gruppe an Personen geöffnet, die bisher womöglich darum umgefallen wäre.

Leo Stempfl
Die Strompreisbremse landet ab Juni auch auf dem Konto von Gewerbetreibenden. 
Die Strompreisbremse landet ab Juni auch auf dem Konto von Gewerbetreibenden. 
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Stromkostenzuschussgesetzesnovelle – was sperrig klingt, bringt zahlreichen Österreichern bald eine deutliche finanzielle Entlastung. Denn viele sind bisher um die am 1. Dezember in Kraft getretene Strompreisbremse umgefallen. Wie konnte das passieren?

Gewerbe und Wohnung an einer Adresse

Viele Gewerbetreibende haben ihren Hauptwohnsitz am Sitz ihres Betriebs. Dadurch beziehen sie über ihnen Stromzähler einerseits die eigene Haushaltsenergie, andererseits aber auch ihren für den Betrieb benötigten Strom, der auf das Lastprofil "Gewerbe" läuft.

Bisher war das kein Problem, doch die Strompreisbremse macht bekanntlich schon bei 80 Prozent des Durchschnittsverbrauchs eines Haushalts – 2.900 kWh – halt. Gewerbetreibende wären deswegen um diesen Zuschuss umgefallen. Genau deswegen wurde eben eine Novelle zum Stromkostenzuschussgesetz beschlossen.

Geld kommt im Juni

Ab nächsten Montag können die betroffenen Gewerbetreibenden einen Antrag auf Gewährung der Stromkostenbremse stellen. Die Entlastung beträgt im Schnitt 500 Euro. Anträge können ab 17. April bis spätestens 31. Mai 2023 online unter www.stromkostenbremse.gv.at/lufg/antrag gestellt werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Stromkostenbremse erfüllt sind und der Antrag bewilligt wird, wird der Zuschuss ab dem 1. Juni 2023 automatisch auf der Stromrechnung für die nächsten 19 Monate berücksichtigt. Haushalte mit mehr als drei Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind, erhalten außerdem Zuschläge pro Person, für die kein separater Antrag nötig ist.

Eine Doppelförderung durch die Stromkostenbremse für Privatpersonen und die Stromkostenbremse für Gewerbetreibende mit nur einem Stromzähler nach dem SKZG wird ebenso ausgeschlossen wie eine zusätzliche Förderung durch den Energiekostenzuschuss oder durch das Pauschalmodell für Kleinunternehmen.

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