Irreführender Statt-Preis
"Rabatt" im Supermarkt, doch höheren Preis gab es nie
Ein vermeintlicher Rabatt bei Hofer war gar keiner. Das Unternehmen reagierte vorbildlich und verpflichtete sich zur Besserung.
Nachdem in den letzten Monaten die Preise in den Supermärkten vor allem bei den billigen Produkten rasant in die Höhe schnellten, laufen nun die großen Rabattschlachten. Teilweise nehmen diese mittlerweile recht kuriose Auswüchse an.
Nichts damit zu tun hatte eine Werbung von Hofer, die bereits im Jänner 2022 über einen vermeintlichen Mega-Rabatt informierte. Beworben wurde damals eine Infrarotheizung, die plötzlich nur mehr 249 Euro kosten sollte. Daneben zu sehen war der durchgestrichene Preis von 429 Euro und der Hinweis auf eine Ersparnis von 42 Prozent.
Gleicher Preis schon vor Rabatt
Unten im Kleingedruckten fand sich die Erläuterung, dass es sich beim Ausgangspreis lediglich um die "Unverbindliche Preisempfehlung" des Herstellers handelte. Und nicht nur das: Schon vor der vermeintlichen Rabatt-Aktion war das Produkt für 249 Euro bei Hofer zum Normalpreis erhältlich. Besagte 429 Euro wurden auch in den Monaten zuvor niemals verlangt.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat deswegen nach dem Hinweis einer Konsumentin und im Auftrag des Sozialministeriums Klage wegen Irreführung eingebracht. Schon bevor es zum Verfahren kam gestand Hofer den Fehler ein und schloss einen außergerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Supermarktkette (mittlerweile rechtskräftig), solche Rabatt-Angaben in Zukunft zu unterlassen.
"Einer Statt-Preis-Werbeankündigung muss eindeutig zu entnehmen sein, auf welche Preise zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Ohne deutliche Angabe einer anderen Bezugsgröße erwartet das Publikum, dass der Werbende einen Vergleich zu einem realen, zuvor von ihm selbst verlangten Preis zieht", erläutert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI die Rechtsprechung zu Statt-Preisen.
"Mondpreis"
Fast schon kurioser Nebenaspekt: Selbst der Hersteller verlangte im Verkauf nicht jene 429 Euro, sondern ebenfalls nur 279 Euro für die Infrarotheizung. Ein weiteres Problem, denn der UVP wird von Konsumenten in der Regel als ein realistischer Preis verstanden. Entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom UVP, liegt aus Sicht der VKI-Rechtsexperten ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Hofer verpflichtete sich auch dazu, diese Form der Bewerbung zu unterlassen.
"Statt-Preise locken Verbraucher:innen zu unüberlegten Käufen und suggerieren eine Preisersparnis, die es mitunter gar nicht gibt. Die dahintersteckende Preisgestaltung bleibt oft im Dunkeln. Wir beobachten derzeit Statt‑Preise mit besonderer Aufmerksamkeit", betont Dr. Barbara Bauer abschließend.