Verleumdung
Polizisten helfen Frau – sie dichtet ihnen Diebstahl an
Weil die Frau zwei Polizisten zu Unrecht beschuldigte, sie nach einem Verkehrsunfall bestohlen zu haben, wurde sie nun wegen Verleumdung verurteilt.
Es ging um gestohlenes Bargeld und Sekt sowie eine unfreundliche Behandlung durch zwei Polizisten – angeblich. Das Landesgericht Eisenstadt urteilte nun, dass sich die 60-Jährige die ganze Geschichte ausgedacht und somit die Beamten fälschlich beschuldigt hatte. Die Landespolizeidirektion macht den Fall nun öffentlich.
Dieser reicht nun bald fast ein Jahr zurück: Im Juli 2023 kam es auf der Straße nach Kaisersteinbruch im Bezirk Neusiedl am See zu einem Verkehrsunfall. Dabei wurde die Lenkerin, die nun Verurteilte, in ihrem Fahrzeug eingeklemmt. Ersthelfer riefen damals die Feuerwehr, welche die Frau aus dem Fahrzeug befreiten. Die wenig später eingetroffenen Polizisten haben den Verkehrsunfall erhoben.
Ermittlungen
Soweit normaler Alltag für die Exekutive. Doch am nächsten Tag erreichte die Landespolizeidirektion Burgenland eine schriftliche Beschwerde der Frau, wo sie zwei Polizisten beschuldigte, sie seien sehr unfreundlich gewesen und haben ihr während der Amtshandlung Bargeld und zwei Flaschen Sekt gestohlen.
Vom Bezirkspolizeikommando Neusiedl am See wurden daraufhin umfangreiche Erhebungen geführt und der Fall der Staatsanwaltschaft Eisenstadt angezeigt. Ermittelt wurde gegen die beiden Polizisten und die 60-jährige Frau.
Geldstrafe
Vor dem Landesgericht Eisenstadt kam es am 8. Mai 2024 nun zur Hauptverhandlung. Bei dieser wurde die 60-Jährige wegen Verleumdung verurteilt. Sie wurde dabei zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei ein Teil davon unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Die Bilder des Tages
Auf den Punkt gebracht
- Eine 60-jährige Frau wurde wegen Verleumdung verurteilt, nachdem sie zwei Polizisten fälschlicherweise beschuldigt hatte, sie nach einem Verkehrsunfall bestohlen zu haben
- Das Landesgericht Eisenstadt verhängte eine Geldstrafe gegen die Frau, wobei ein Teil davon unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wird