So sieht die Rechtslage aus

Pflegefreistellung – darf die Bestätigung etwas kosten?

Eine Mutter muss ihrem Dienstgeber eine Pflege-Bestätigung bringen. Der Arzt verlangt dafür 10 Euro. Wer muss die Kosten zahlen? Juristen klären auf.

Heute Life
Pflegefreistellung – darf die Bestätigung etwas kosten?
Die Pflegefreistellung kann nicht nur für das eigne, Wahl- oder Pflegekind genommen werden, sondern auch zur Pflege von nahen Angehörigen.
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Eltern kennen die Situation: Das Kind ist krank und da eine anderweitige Betreuung ausfällt, muss Mama oder Papa zu Hause bleiben. Besteht die Möglichkeit zum Homeoffice, kann auch von daheim gearbeitet werden, aber nicht alle haben diese Option. Infolgedessen wird der Arbeitgeber über die Situation informiert und – wenn verlangt – ein Attest über die Pflegefreistellung übermittelt.

Im Falle einer jungen Mutter aus Wien würde der Kinderarzt 10 Euro für die Bestätigung verlangen. Darf er das und muss der Arbeitgeber die Kosten ersetzen? "Heute" sprach dazu mit zwei Juristen der Arbeiterkammer (AK).

Wenn die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer Pflege­frei­stell­ung nehmen.
Weitere Informationen gibt es auf der Homepage der Arbeiterkammer.

Der Arzt kann ein Attest-Honorar verlangen, muss aber nicht

"Es ist tatsächlich von Arzt zu Arzt unterschiedlich, ob die Bestätigung kostenlos ist oder nur gegen ein Honorar ausgestellt wird", erklärt Pia Zhang. "Grundsätzlich haben wir in Österreich die Situation, dass solche Bestätigungen, also Atteste, die nicht verpflichtend ausgestellt werden müssen, keine Kassenleistung sind. Es gibt also z. B. keinen Tarif der ÖGK, mit dem ein Kassenarzt eine solche Bestätigung abrechnen könnte. Daher hat er das Recht, ein Privathonorar zu stellen." Die Höhe des Honorars kann der Arzt frei festlegen, es gibt keine gesetzliche Ober- oder Untergrenze. "In der Regel bewegt sich das zwischen 10 und 15 Euro", so die Expertin der AK. Wobei festzuhalten ist, dass es dem Arzt freisteht, ob er ein Honorar verlangt oder nicht. Manche sehen es als Teil der ärztlichen Behandlung, die ohnehin vergolten wird, und berechnen ein Attest nicht extra. "In der Regel wird ein privates Honorar verrechnet, das auch nicht bei gesetzlichen Krankenkassen eingereicht werden kann", erklärt die Expertin.

Im Gegensatz dazu ist die Krankmeldung für einen Erwachsenen aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen Teil der kassenärztlichen Behandlung, wie auch die Ausstellung eines Rezepts.

Arbeitgeber muss Kosten ersetzen

"Gesetzlich betrachtet, hat der Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung, eine Pflege-Bestätigung zu verlangen, er hat aber das Recht dazu. Allerdings ist er dann auch verpflichtet, die damit einhergehenden Kosten gänzlich zu erstatten", hält Arbeitsrecht-Experte Philipp Brokes von der AK fest.

Wer darf die Bestätigung ausstellen?

Ärztlich bestätigen kann das grundsätzlich jeder Arzt, der befugt ist, festzustellen, ob Krankheit und Pflegebedarf vorliegen. "Das muss nicht zwangsläufig ein anderer Arzt sein, der sonst immer aufgesucht wird. Gehe ich also mit meinem Kind immer zum Hausarzt, muss ich für die Bestätigung nicht extra einen Kinderarzt aufsuchen und umgekehrt." Ebenso kann der Dienstgeber keine Ansprüche stellen, von welchem Arzt die Bestätigung ausgestellt wird und darf den Arbeitnehmer auch nicht zu einem anderen Arzt schicken, der das Attest vielleicht kostenlos hergibt.

Was hat der Arbeitgeber davon?

Dem Arbeitgeber entstehen durch diese Bestätigungen keinerlei Vorteile, sagt Brokes. Die allfälligen Kosten bekommt er nicht ersetzt, sondern sind unter Personalaufwand zu verbuchen. "Was er aber damit erreicht, ist eine gewisse Kontrolle, um den Missbrauch von Pflegefreistellungen einzudämmen."

Nicht nur zur Kindespflege

Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht mit dem Antritt eines Arbeitsverhältnisses. Obwohl am häufigsten dafür genutzt, dient die Pflegefreistellung nicht nur zur Pflege des eignen, Wahl- oder Pflegekindes oder anderen Personen, die im selben Haushalt leben, sondern kann auch zur Pflege von nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht. Das Entgelt wird ganz normal weiterbezahlt.

Pflegefreistellung kann auch dann genommen werden, wenn das Kind nicht krank ist, aber weil die Per­son, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist (z.B. Krankheit, Spitalaufenthalt, etc.). Hier spricht man dann von Betreuungsfreistellung. Weiters gibt es noch die Begleitungsfreistellung, die in Kraft tritt, wenn ein leibliches, Wahl- oder Pflegekind unter 10 Jahren in stationäre Behandlung muss.

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    <strong>21.12.2014: Magdeburg-Terrorist war bekannter Anti-Islam-Aktivist.</strong> Der mutmaßliche Täter des Anschlags von Magdeburg erhob schwere Vorwürfe gegen Deutschland und unterstützte Frauen, <a data-li-document-ref="120079782" href="https://www.heute.at/s/magdeburg-terrorist-war-bekannter-anti-islam-aktivist-120079782">die aus Saudi-Arabien flüchteten.</a>
    21.12.2014: Magdeburg-Terrorist war bekannter Anti-Islam-Aktivist. Der mutmaßliche Täter des Anschlags von Magdeburg erhob schwere Vorwürfe gegen Deutschland und unterstützte Frauen, die aus Saudi-Arabien flüchteten.
    REUTERS

    Wie viel Zeit steht mir zu?

    Für alle 3 "Pflegefreistellungsarten" steht pro Elternteil insgesamt 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gepflegt oder betreut werden. Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine 2. Woche.

    Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist, gibt es noch das Angestelltengesetz. Dieses sieht vor, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist bis zu einer Woche freigestellt zu werden, sofern er aus Gründen von der Arbeit verhindert ist, die er nicht selbst verursacht hat (z. B. Krankheit des Kindes, Hochwasser, Flugzeugverspätung, Stromablesung, etc.). Auch hier hat der Dienstgeber das Recht, einen schriftlichen Nachweis zu verlangen, aber die allfälligen Kosten dafür zu tragen.

    red
    Akt.