Arbeiterkammer schreitet ein

Pärchen verzweifelt, soll Baufirma 135.000 Euro zahlen

Sie wussten sich nicht mehr zu helfen: Eine Baufirma wollte von einem jungen Pärchen deutlich mehr Geld als erwartet. Die AK musste einschreiten.
Oberösterreich Heute
23.10.2024, 19:02

Keller, Garage, Stützmauern und weitere Leistungen: Die Häuslbauer aus dem Bezirk Ried waren mit einem Unternehmen ins Geschäft gekommen. Dann bei der Schlussrechnung die böse Überraschung: Die Summe war mit rund 135.000 Euro viel höher als der ursprüngliche Betrag von etwa 97.000 Euro.

Die Betroffenen schalteten die Arbeiterkammer ein. Den Experten fiel sofort die unzulässige Vertragsklausel zur Preiserhöhung auf. Auch die Überschreitung der veranschlagten Kosten erschien ihnen unzulässig. Sie konnte aber aufgrund der intransparenten Abrechnung nicht festgestellt werden.

Nach einem ersten Schreiben der AK reduzierte das Unternehmen den Rechnungsbetrag um 8.000 Euro. Weil sie sich auf keinen Streit einlassen, zahlten die Betroffenen zwar mehr als vorgesehen. Sie hielten aber knapp 14.000 Euro zurück und rechtfertigten das mit vorhandenen Mängeln und der unzulässigen Preiserhöhung.

Vergleich zugestimmt

Trotz des Entgegenkommens klagte die Firma auf Zahlung der offenen Forderung. Um die Rechtsfragen zu klären, unterstützte die Kammer die Innviertler vor Gericht. Um ein langwieriges Verfahren mit Gutachten zu vermeiden, stimmten die beiden einem Vergleich zu.

Die Konsumenten zahlten schließlich knapp die Hälfte des noch offenen Betrags. Dank der Hilfe der AK ersparten sie sich letztendlich knapp 16.000 Euro.

Tipps für Häuslbauer:

  • Wichtig: einen Kostenvoranschlag vereinbaren. Dieser ist Konsumenten gegenüber verbindlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde. Das Unternehmen darf den Voranschlag nicht überschreiten. Werden weniger Materialien oder Arbeitszeit benötigt als angenommen, ist die Ersparnis weiterzugeben.
  • Man sollte nie mündliche Aufträge erteilen. Zusätzliche Aufträge oder sonstige Vereinbarungen müssen aus Beweisgründen immer schriftlich festgehalten werden.
  • Außerdem empfehlenswert: einen sogenannten Haftrücklass vereinbaren. Dieser dient zur Absicherung, falls das Unternehmen Mängel nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist behebt. Die Summe macht in der Regel zumindest zwei bis fünf Prozent des Auftragswertes aus.
{title && {title} } red, {title && {title} } 23.10.2024, 19:02
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