Fall in Wien vor Gericht
Mama sperrte Sohn in Hundebox – nun ist Haftstrafe fix
"Mir tut das wirklich vom Herzen leid", sagte die Mutter eines Buben, der fast zu Tode gequält worden war. Die langen Haftstrafen bleiben bestehen.
Eine Mutter und ihre Komplizin sollen einen Buben fast zu Tode gequält haben, drängten bei der neuen Verhandlung am Oberlandesgericht Wien zu milderen Strafen, doch der Antrag auf Berufung wurde vor Gericht am Donnerstag abgeschmettert.
Die Kindsmutter hatte bisher 500 Euro aufs Anwaltskonto des Buben eingezahlt, die Zweitangeklagte habe bisher keinen Cent Wiedergutmachung bezahlt.
"Ja, es ist Schreckliches geschehen"
Anwältin Astrid Wagner begründet die Berufung: "Ja, es ist Schreckliches geschehen. Aber meine Mandantin leidet unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Sie ist eigentlich eine sehr hilflose Person. Nur durch die furchtbare Symbiose mit der Zweitangeklagten war das alles möglich. Das muss man beim Strafrahmen berücksichtigen."
Bub in Hundebox gesperrt: Frauen vor Gericht in Wien
Unbescholtenheit wurde ins Treffen geführt
Auch ihre Unbescholtenheit, sowie ihr reumütiges Geständnis werden als Milderungsgründe angeführt. "Ich bitte Sie, die Strafe herabzusetzen", so Astrid Wagner und versprach, dass weitere Zahlungen geleistet werden, sobald das Urteil rechtskräftig ist.
Bub nicht mehr persönlich gesehen
Heimtücke und Ausnutzung der Hilfsbedürftigkeit des Opfers wurde als Erschwerungsgrund angeführt. "Die Unbescholtenheit und ihr teilweises Geständnis wurde nicht mildernd gewertet", so der neue Verteidiger der Zweitangeklagten. Außerdem habe die Frau den Buben zuletzt nicht mehr persönlich gesehen.
Staatsanwältin platzte fast der Kragen
Der Staatsanwältin platzt fast der rote Kragen: "Der einzige Grund warum es nur 20 Jahre wurden, ist weil das Kind überlebt hat."
"Mir tut das wirklich vom Herzen leid"
Die Mutter sagte beim Prozess: "Mir tut das wirklich vom Herzen leid was ich meinem Sohn angetan habe und meiner ganzen Familie." Die Zweitangeklagte zum Fall: "Ich habe noch keine Arbeit in der Haft. Jetzt versuche ich aber Ratenzahlung zu leisten."
Lange Haftstrafen bleiben
Nach der Beratung am Oberlandesgericht steht das rechtskräftige Urteil fest: Das Urteil bleibt bestehen: 20 Jahre Haft für die Mutter und 14 Jahre Haft für die Komplizin.
"20 Jahre sind für diese Taten angemessen"
"20 Jahre sind für diese Taten angemessen", schließt die Richterin. Bei der Zweitangeklagten seien die 14 Jahre ebenfalls angemessen. Die Verurteilten wurden in Handschellen abgeführt und gleich nach dem Ende der kurzen Verhandlung per Pkw zurück in die Justizanstalt Asten (OÖ) gebracht.
Die Mutter des zwölfjährigen Buben war, wie berichtet Ende Februar wegen versuchten Mordes, Quälens eines Unmündigen und Freiheitsentziehung zu 20 Jahren, ihre tatbeteiligte Nachbarin zu 14 Jahren Haft verurteilt worden. Zudem wurden beide Frauen in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. Im Geschworenenprozess in Krems im Februar war der angeklagten 33-jährigen Mutter und Alleinerzieherin vorgeworfen worden, dass sie ihren Sohn geschlagen, gefesselt, geknebelt und ihn wiederholt über Stunden in eine Hundebox eingesperrt haben soll.
Während die Staatsanwaltschaft Krems die Urteile des Landesgerichts Krems akzeptierte, meldeten die Mutter des malträtierten Buben und deren Bekannte dagegen jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Fall noch nicht ganz abgeschlossen
Die Staatsanwaltschaft Krems ermittelt übrigens weiterhin gegen zwei Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya. Untersuchungsgegenstand ist ein mögliches strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von zwei Sozialarbeitern (eine Frau und ein Mann). Im Raum steht der Verdacht des Amtsmissbrauchs.
Auf den Punkt gebracht
- Die Berufung zweier Frauen, die einen Buben fast zu Tode gequält haben, wurde vom Oberlandesgericht Wien abgeschmettert, wodurch die langen Haftstrafen von 20 Jahren für die Mutter und 14 Jahren für ihre Komplizin bestehen bleiben
- Trotz der Argumente der Verteidigung, die auf Persönlichkeitsstörungen und Reue hinwiesen, wurden die Erschwerungsgründe wie Heimtücke und Ausnutzung der Hilfsbedürftigkeit des Opfers stärker gewichtet