Richtungsweisendes EU-Urteil
Kopftücher im Job dürfen fix verboten werden
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Behörden ihren Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern ausnahmslos verbieten dürfen.
Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung darf von den Behörden das Tragen eines Kopftuchs oder anderer sichtbarer Zeichen religiöser Überzeugung (wie etwa Kreuze) am Arbeitsplatz verboten werden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg in einem richtungsweisenden Urteil am Dienstag festgestellt.
Eine solche Maßnahme sei gerechtfertigt und nicht diskriminierend, wenn damit ein "vollständig neutrales Verwaltungsumfeld" geschaffen werde und diese "allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal" angewandt wird und sich auf das "absolut Notwendige" beschränkt. Das gelte sowohl im Innendienst wie auch im offenen Parteienverkehr.
„Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.“
So kam es dazu
Auslöser hinter dem Prozess war die Gemeinde Ans in Belgien. Die Stadt hatte einer muslimischen Büroleiterin, die überwiegend ohne Publikumskontakt tätig ist, untersagt, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. Anschließend änderte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung und schrieb eine strikte Neutralität vor: Jede Form von Proselytismus wurde untersagt, und das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit allen Arbeitnehmer verboten.
Die betroffene Büroleiterin fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und von der Stadt diskriminiert, weshalb sie damit vor das Arbeitsgericht Lüttich zog. Dieses wiederum spielte den Ball an den EuGH weiter, um eine grundsätzliche Klärung zu erwirken.
Dieser stellte nun fest, dass die Mitgliedstaaten und die unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheiten über einen Wertungsspielraum bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes, die sie in dem für sie spezifischen Kontext am Arbeitsplatz fördern wollen, verfügen.
Dieses Ziel müsse aber in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, und die zu seiner Erreichung getroffenen Maßnahmen müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken. "Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind", heißt es im Rückpass aus Luxemburg.