Minister macht Vorschlag

Knallhart-Gesetz – was du nicht mehr mitführen darfst

Innenminister Gerhard Karner machte einen Gesetzesvorschlag, indem das Tragen von Messern generell verboten werden soll.

Lukas Leitner
Knallhart-Gesetz – was du nicht mehr mitführen darfst
Das Mitführen von Messern soll jetzt in ganz Österreich verboten werden. Es gibt aber Ausnahmen.
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Wegen der zahlreichen Gewaltausbrüche in Österreich kündigte Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) vor rund einem Monat die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages für ein generelles Waffenverbot im öffentlichen Raum an. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf das Mitführen von Messern gelegt werden.

Gesetzesvorlage ist schon da

Bis jetzt konnten Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, wie es zuletzt am Reumannplatz in Wien geschah. Nun liegt ein Gesetzesentwurf vom Innenministerium vor. Dieser wurde bereits am 11. April veröffentlicht und soll das Tragen aller Art von Messern – es gibt einige Ausnahmen – im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verbieten.

3.600 Euro bei Verstoß

Sollte man sich nicht an die Regelung halten, kann es ganz schön teuer werden. Denn dies würde eine Verwaltungsübertretung darstellen und eine Geldstrafe bis zu 3.600 Euro kosten. Auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen kann verhängt werden.

Was ist nicht verboten?

Nicht verboten ist das Transportieren von Messern von einem Ort zum anderen. Diese dürfen aber nicht griffbereit sein. Auch ausgenommen von dem Verbot sind Inhaber von Waffenbesitzkarten, sowie Personen, welche Schusswaffen führen dürfen, wie zum Beispiel Jäger oder Militärische ÖBH-Angehörige.

Die Klingenlänge ist bei diesem Entwurf nicht mehr relevant. Somit sollten dann in Zukunft auch keine Schweizermesser in der Hose mitgeführt werden. Denn dort würde man sie griffbereit tragen. Der Transport muss somit in einem Rucksack oder Sackerl erfolgen.

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Ausnahmen

Eine weitere Ausnahme liegt noch vor, wenn es sich um einen "Hirschfänger" handelt. Diese haben in der Regel eine Klingenlänge von 20 Zentimeter oder mehr. Wird dieses in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen, ist das gestattet, denn hier würde es sich immerhin um Brauchtumspflege handeln.

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa die Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, historische Veranstaltungen, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, oder Filmproduktion/Theater sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken (Pfadfinder, Schulen), wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten soll weiterhin erlaubt sein.

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