AK Tipps
Geschenke-Kauf: So erkennt man Fake-Shops im Netz
Vorsicht beim Kauf von Weihnachtsgeschenken im Internet: Immer wieder werden Kunden von Fake-Shops abgezockt. Die AK hat Tipps, wie das nicht passiert
Beim Kauf von Weihnachtsgeschenken kann einiges schief gehen – vor allem bei Online-Käufen im Internet. Damit der Haussegen nicht schief hängt, hat die AK nun die passenden Tipps parat. Was viele nicht wissen: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein – das steht meist auf der Rechnung. Wenn nicht, darauf vermerken lassen.
Rücktrittsrecht bei Online-Käufen
Wer online bestellt, hat ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Ausnahmen: etwa Tassen mit individuellem Aufdruck oder Konzerttickets. Werden Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Achtung, verlängerte Rückgabefristen bis weit nach Weihnachten sind nicht gesetzlich geregelt und gelten nur auf freiwilliger Basis.
Achtung vor Fake-Shops
Unbekannte Shops meiden: Kennt man einen Händler nicht, sollte man diesen am besten vor einem Kauf googeln. Auch Bewertungen können helfen, einen Eindruck zu bekommen und ob er unterschiedliche Zahlungsformen akzeptiert oder auffällig günstig ist. Da ist dann meist etwas faul. Ob es sich um einen Fake-Shop handelt, kann online überprüft werden.
Vorsicht bei Bitcoins und Co
Vorab zahlen ist immer gefährlich: Finger weg, wenn bei einem Online-Shop nur im Voraus mit Kryptowährungen, über Geldtransfer (etwa Western Union, MoneyGram) oder Gutscheinkarten für andere Händler bezahlt werden kann. Das ist laut AK dann meist ein Fake-Shop.
Händler-Angaben checken
Auf das Impressum achten, kann ebenfalls böse Überraschungen zu Weihnachten verhindern: Es versteckt sich meist hinter den Punkten "Impressum", "Über uns" oder "Kontakt". Verdächtig ist, wenn es keine Händler-Angaben sondern bloß ein Kontaktformular gibt. Bei Anbietern etwa aus China oder den USA können zusätzlich Zollgebühren oder Wechselkursgebühren anfallen.
Kaputte Geschenke
Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, gibt es ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung. Vorausgesetzt der Mangel war zum Zeitpunkt des Kaufes schon da. Der Händler muss die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Ist das nicht möglich, kann eine Preisminderung gefordert oder – sofern kein geringfügiger Mangel vorliegt – das Geld zurückverlangt werden. Zuständig ist der Händler.
Gutscheine rasch einlösen
Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich – aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers. So sind Befristungen von zwei bis drei Jahren üblicherweise nicht zulässig. Problematisch: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, sind die Gutscheine de facto wertlos. Bei einer Konkursforderung lohnt es sich oft nicht, den Anspruch angesichts geringer Quoten und Gerichtskosten anzumelden. Daher sollten Gutscheine immer rasch eingelöst werden. Bei Problemen mit betrügerischen Online-Shops und mehr helfen die AK-Konsumentenberater!