Arbeiterkammer musste helfen
Buslenkerin jede Nacht unterwegs, bekommt kein Geld
Sie schaute durch die Finger: Eine Lenkerin war jede Nacht mit dem Bus unterwegs, bekam aber kein Geld dafür. Die AK musste einschreiten.
Der Dienst der Frau begann immer um 4.42 Uhr. Für Tätigkeiten vor 5 Uhr stand ihr eigentlich eine Nachtzulage zu. Die wurde der Betroffenen aus dem Bezirk Linz-Land jedoch nie ausbezahlt.
Sie wandte sich schließlich an die zuständige Bezirksstelle der Arbeiterkammer. Die Rechtsexperten forderten die offenen Ansprüche beim Arbeitgeber ein – vorerst ohne Erfolg.
Denn das Unternehmen verwies auf eine andere Bestimmung im Kollektivvertrag: Dieser definiert zwar, dass "Nachtstunden in der Zeit von 24 bis 5 Uhr […] mit einem Zuschlag von 100 Prozent des Bundeskollektivvertrages zu entlohnen" sind.
Firma sah sich im Recht
In einer anderen Passage des Kollektivvertrages steht aber: "Als Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0 und 4 Uhr den Zeitraum von einer Stunde überschreitet." Auf diese Formulierung berief sich der Arbeitgeber und sah sich damit im Recht. Denn bei der Frau handelte es sich nur um 18 Minuten.
Um die Rechtslage zu klären, reichte die Kammer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Dieses schloss sich der Rechtsmeinung der AK an. Doch die Gegenseite ging in Berufung.
Damit wurde der Fall in die nächste Instanz verlagert: Das Oberlandesgericht Linz musste entscheiden. Und auch hier bekam die AK Recht.
Das hinderte das Unternehmen bzw. dessen juristischen Beistand nicht, nochmals gegen das Urteil zu berufen. Damit ging der Fall zum Obersten Gerichtshof. Und auch dort wurde geurteilt, dass der Busfahrerin die Nachtzuschläge zustehen. Sie bekam schließlich in höchster Instanz etwas mehr als 500 Euro brutto zugesprochen
„Wir haben bewiesen, dass wir auch wegen kleinerer Beträge vor Gericht gehen und dort bis zur letzten Instanz kämpfen.“
Für AK-Präsident Andreas Stangl ist dieser Fall aus zwei Gründen ein großer Erfolg: "Zum einen, weil wir wieder einmal bewiesen haben, dass wir auch wegen kleinerer Beträge vor Gericht gehen und dort bis zur letzten Instanz für unsere Mitglieder kämpfen." Und zum anderen, weil dieses Urteil auch für andere betroffene Beschäftigte Klarheit schaffe, so Stangl.