"Unzulässig"

183 € ORF-Gebühr: Jetzt spricht Höchstgericht Machtwort

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag, demzufolge der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei, aus Formalgründen als unzulässig zurückgewiesen.

Newsdesk Heute
183 € ORF-Gebühr: Jetzt spricht Höchstgericht Machtwort
Der Verfassungsgerichtshof musste sich mit einem Antrag beschäftigen, der bei dem ORF-Beitrag Verfassungswidrigkeiten vermutete.
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Insgesamt 331 Personen, von denen die Mehrheit kein Fernsehgerät besitzt, hatten sich mit einem sogenannten Individualantrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewendet.

Aber: Individualanträge sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. "Nur wenn diese erfüllt sind, kann der VfGH solche Anträge inhaltlich prüfen", betont das Gericht. Unter anderem darf es für die Antragsteller keinen anderen zumutbaren Rechtsweg geben, auf dem sie die von ihnen behauptete Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend machen können.

Andere Wege

Im vorliegenden Fall können die Antragsteller aber, so die Feststellung des VfGH, bei einer Zahlungsaufforderung vom GIS-Nachfolger ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags ("Haushaltsabgabe") verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen.

Gegen einen solchen Bescheid sei dann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, dessen Entscheidung wiederum beim VfGH mit der Begründung angefochten werden kann, dass der ORF-Beitrag verfassungswidrig sei.

Im Übrigen sei auch das BVwG befugt, das ORF-Beitragsgesetz beim VfGH anzufechten. "Der Individualantrag war daher zurückzuweisen."

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    Auf den Punkt gebracht

    • Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines ORF-Beitrags aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen, da die Antragsteller andere zumutbare Rechtswege hätten, um ihre Behauptungen geltend zu machen
    • Der VfGH betont, dass Individualanträge nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind und dass in diesem Fall die Antragsteller andere rechtliche Möglichkeiten haben, um ihre Ansprüche vorzubringen
    red
    Akt.