Wirtschaft

Muss ich Fitness-Center trotz Corona-Sperre bezahlen?

Heute Redaktion
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Der Bewegungsdrang der Österreicher wächst mit jedem Tag in Isolation, doch die Fitness-Center sind geschlossen. Da bleibt die heikle Frage: Dürfen die Center weiterhin Beiträge kassieren?

Österreich steht seit zwei Wochen fast still. Viele Menschen arbeiten im Home-Office, nur noch die lebensnotwendigen Geschäfte haben geöffnet. Daher sind auch Fitness-Center seit Start der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geschlossen. Die Abbuchung der monatlichen Mitgliedsbeiträge läuft indes vielerorts weiter. Mit welcher Begründung?

Unterschiedliche Ansätze

Von verschiedenen Studioketten gibt es verschiedene Antworten. FitInn hat seine Lösung bereits vorgestellt: Der aktuelle Trainingsausfall soll kompensiert werden, "indem wir am Ende der regulären Laufzeit je nach Dauer der behördlichen Maßnahmen kostenlose Monat(e) dranhängen", schreibt das Unternehmen auf seiner Website. Dabei soll jeder neu angebrochene Monat der aktuellen Sperre auf einen weiteren vollen Monat aufgerundet werden. Also nach dem Motto: Weiter zahlen, später länger trainieren.

Bei Club Danube arbeitet man an einer Kulanzlösung, das werde aber "noch einige Zeit dauern". Seitens Mrs.Sporty, der Fitness-Kette für Frauen, betont man, dass die Mitglieder Zugriff auf ein "umfangreiches digitales Trainingsprogramm mit intensiver persönlicher Betreuung via Telefon oder online" haben. Die Mitglieder würden aktuell zuhause weiter trainieren.

Das sagt der Experte

Doch wie sieht es rechtlich aus? Die Auffassung des Arbeiterkammer-Konsumentenschützers Herwig Höfferer ist klar: "Ob Fitness- und Yoga, Personal Training oder z.B. Sportkurse für Kinder: Anbieter dieser Aktivitäten können zumindest derzeit keine Leistungen mehr erbringen. Bei Dauermitgliedschaften oder Freizeitdienstleistungen entfällt für den entsprechenden Zeitraum der Beitrag und bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden."

Rechtlich hätten Konsumenten die Möglichkeit, für den Monat März etwa den halben Betrag zurück zu verlangen und – wenn die Beschränkungen aufrecht bleiben – für den Monat April die Zahlung einzustellen. Die AK betont aber auch, dass man aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation für die Unternehmen auf diese Rechte verzichten oder etwa statt einer Rückerstattung Gutscheine verlangen kann.

Und die Wirtschaftskammer?

Dieselbe Antwort erhalten übrigens auch betroffene Unternehmen bei der Wirtschaftskammer. "Die vertraglich zugesicherten Leistungen können derzeit aufgrund der behördlich verfügten Schließungen nicht durchgeführt werden", heißt es. Es sei zutreffend, dass der Kunde für die Dauer der behördlichen Schließung kein Entgelt zu leisten hat oder ein bereits geleistetes (aliquot) zurück erhalten kann. Dass das für Online-Training wie für die übliche Gesamtleistung bezahlt werden müsste, sei auch nicht anzunehmen, "weil die reduzierte Leistung nicht mehr in adäquaten Verhältnis zur Gegenleistung für 'Offline' steht".

Die Corona-Infektionen in Österreich auf Bezirksebene: