Österreich
Vater starb, Vermieter wollte 5-fache Miete von Tochter
Eine Wienerin übernahm nach dem Tod des Vaters dessen Wohnung. Der Eigentümer hob daraufhin die Miete von 351 Euro auf 1.653 Euro an.
Andrea Wagner (Name geändert) lebte seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in einer Wohnung in Wien-Mariahilf. 2017 starb ihre Mutter, im August 2019 dann der Vater – beide nach langer Krankheit. Da Wagner im gemeinsamen Haushalt gelebt und dringenden Wohnbedarf hatte, trat sie in das Hauptmietrecht des Vaters ein – was ihr laut §14 Mietrechtsgesetz auch zusteht.
Doch im November 2019 kündigte sie der Hauseigentümer, ein börsenerfahrener Multimillionär, berichtet die Mietervereinigung auf ihrer Homepage. Mit Hilfe eines beigestellten Rechtsanwalts der Mietervereinigung wurde die Kündigung erfolgreich abgewehrt.
Vermieter erhöhte plötzlich Zins um das Fünffache
Daraufhin erhöhte der Eigentümer im Jänner 2020 den monatlichen Netto-Mietzins fast um das Fünffache – von 351 Euro auf 1.653 Euro. Doch die Miete war für die junge Wienerin nicht leistbar. Sie wandte sich erneut an die Mietervereinigung. Dort errechneten die Wohnrechts-Experten einen höchstzulässigen Mietzins von 661 Euro und empfahlen ihr, bis auf weiteres diesen Betrag zu überweisen.
Der Vermieter bestand jedoch weiterhin auf die hohe Miete und zog vor Gericht. Doch das Bezirksgericht entschied im Oktober 2020, dass 661 Euro der höchstzulässige Mietzins ist. Der Eigentümer nahm die Entscheidung des Gerichts nicht hin und ging in Rekurs. Zudem stellte er einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Eigentümer wollte Mietzins-Obergrenze kippen
Damit wurde das Verfahren vorerst gestoppt, und der VfGH musste prüfen, ob der Antragsteller durch rechtswidrige Normen in seinen Rechten verletzt wurde. Der Vermieter wollte mit seinem Antrag die gesetzliche Bestimmung kippen, wonach bei Eintritt von Berechtigten in ein bestehendes Mietverhältnis der Mietzins nur bis zu einer gewissen Obergrenze erhöht werden darf.
Im November 2021 wies der VfGH den Antrag des Vermieters jedoch zurück: "Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat", heißt es in der Entscheidung.
Gericht entschied zugunsten der Mieterin
Mit der Entscheidung des VfGH wurde das Verfahren am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien fortgesetzt. Auch hier war die Entscheidung eindeutig: Der Rekurs des Vermieters wurde abgewiesen, ihm bleibt somit kein Rechtsmittel mehr. Wagner kann in der Wohnung bleiben und muss nur 661 Euro Miete zahlen. Die Kosten der Verfahren muss der Vermieter tragen.