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Wer den Schnee nicht räumt, muss zahlen

Schneeräumen muss sein: Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, für den kann es unter Umständen richtig teuer werden.

Heute Redaktion
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Der Winter hat Österreich voll im Griff. Viele Regionen versinken nahezu im Schnee und ein Ende ist vorläufig nicht in Sicht. Auch für Wien wird in den kommenden Tagen wieder Neuschnee erwartet.

Vielen Betroffenen stellt sich unweigerlich die Frage: Muss ich eigentlich Schnee räumen? Und wenn ja, muss ich das selber erledigen? Die Wirtschaftskammer liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Die Schneeräum- und Streupflichten nach der Straßenverkehrsordnung treffen grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken, welche im Ortsgebiet gelegen sind und an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Der Eigentümer kann seine Verpflichtung aber durch Vereinbarung auf andere Personen übertragen.

Die Verpflichtung zu räumen besteht in der Zeit von 06.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr nachts. Die Gemeinden können aber durch Verordnung abweichende Zeiten festlegen.

Geräumt bzw gestreut werden müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege, die in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern von der Grundstücksgrenze gelegen sind, einschließlich der dazugehörenden Stiegenanlagen; ebenso Fahrbahnen ohne Gehsteige und Fußgängerzonen. Die Gemeinden können aber durch Verordnung Abweichendes festlegen.

(Video: Untertauern versinkt im Schnee)

Gehsteige und Gehwege sind entlang der Grundstücksgrenze grundsätzlich in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen. In Fußgängerzonen gilt dies für einen ein Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront. Die Gemeinden können aber durch Verordnung Abweichendes festlegen.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit Geldstrafe sanktioniert wird. Wenn durch die Verletzung der Räum- und Streupflicht jemand zu Schaden kommt, können darüber hinaus Schadenersatzpflichten die Folge sein.

(Video: Möglichkeiten der Schnee-Entsorgung)

Art und Umfang der Pflichten sind im Gesetz nicht näher geregelt. Die Grenze der Räum- und Streupflicht bildet immer die Zumutbarkeit. Was konkret zumutbar ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.

Einen Mieter oder Pächter treffen diese Pflichten nur, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die Verantwortung beim Vermieter/Verpächter als Eigentümer.

Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auf Dritte übertragen. Solche Dritte können neben dem Mieter bzw. Pächter beispielsweise auch Hausbesorger, Hausverwalter oder andere Unternehmen (z.B. "Winterdienst") sein. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haftet der Grundeigentümer nur mehr dann, wenn er die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen hat. Andernfalls haftet derjenige, dem diese Verpflichtung übertragen wurde, an Stelle des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes.

So überstehen Sie den Winter gesund und sicher:

(red)