12/17 Bei Taschenmessern ist sogar egal, ob sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen. Erst dann, wenn sie darüber hinaus noch eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzten, zählen sie als Waffe. Ergo verboten: sogenannte "Springmesser" und "Fallmesser"
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