Überraschendes OGH-Urteil

Krankgeschrieben auf Party kein Grund für Kündigung

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Chef auf einer Party erwischt, obwohl er krankgeschrieben war. Vor Gericht gab es ein Wiedersehen.

Newsdesk Heute
Krankgeschrieben auf Party kein Grund für Kündigung
Der Betroffene hätte eigentlich nicht gekündigt werden dürfen, so das Höchstgericht. (Symbolbild)
Getty Images/iStockphoto

Es klingt auf den ersten Blick kurios: Ein Mann ging auf eine Party, obwohl er eigentlich krankeschrieben war. Sein Arbeitgeber bekam davon Wind und sprach umgehend die fristlose Kündigung aus. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun letztinstanzlich erkannt, dass das zu Unrecht geschehen ist.

Denn wie so oft in der Juristerei kommt es auch hierbei auf den Einzelfall an. Der Arbeitnehmer hatte nämlich keine Grippe auszukurieren, sondern war wegen eines psychischen Leidens krankgeschrieben. Den genauen Grund für die Krankschreibung muss man dem Arbeitgeber nicht nennen. Wohl auch deswegen stießen die Party-Fotos bei diesem auf Unverständnis, wo doch der Beschäftigte kurz zuvor ein dienstliches Gespräch noch absagte.

Soziale Kontakte sogar ratsam

So ging die Sache vor Gericht, wo der aufrechte Bestand des Arbeitsvertrags festgestellt werden sollte. Blitzte der Betroffene am Arbeits- und Sozialgericht noch ab, hob der OGH dessen Entscheidung später auf. Denn: Bei seinem Krankheitsbild handele es sich um keines, "bei dem der Besuch einer privaten Veranstaltung geeignet wäre, den Heilungsverlauf hintanzuhalten", zitiert der "Standard" die Entscheidung. 

Arbeitsnehmer haben sich bekanntlich so zu verhalten, dass ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird und sie müssen ärztlichen Anordnungen Folge leisten. Beides habe der Mann erfüllt. Seine Ärztin empfahl ihm sogar explizit soziale Kontakte und Spaziergänge gegen seine Depression.

Anders ist das natürlich, wenn beispielsweise jemand mit Bandscheibenvorfall krankgeschrieben ist und beim privaten Arbeiten auf einer Baustelle erwischt wird. Hier wäre wohl ein Kündigungsgrund gegeben.

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