Jobs

Kann ich auf Homeoffice bestehen?

In den vergangenen Wochen sind viele arbeitsrechtliche Fragen rund um die Coronakrise aufgetaucht. Jetzt haben Experten der Arbeiterkammer die häufgsten Fragen aufgelistet und beantwortet.

Teilen
Homeoffice ist Vereinbarungssache.<br>
Homeoffice ist Vereinbarungssache.
istock

Seit dem Lockdown am 16. März 2020 wurden Gesetze, Verordnungen und Erlässe permanent geändert, adaptiert oder neu formuliert. Vielfach waren die Formulierungen unklar und nicht eindeutig. Oder es wurden angekündigte Verordnungen gar wochenlang hinausgezögert. Eine große Herausforderung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch Rechtsberater.

Jetzt aber hat die Arbeiterkammer Oberösterreich die 7 wichtigsten Fragen von zehntausenden Arbeitnehmern zusammengefasst und beantwortet:

Die 7 häufigsten Fragen rund um Homeoffice und Kurzarbeit

1
Worin liegen die Vor­teile von Kurz­arbeit?

Die Vorteile der Kurzarbeit liegen darin, dass das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt und man während der Kurzarbeit ein höheres Einkommen hat als beim Arbeitslosengeld.

2
Besteht ein Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Für Homeoffice bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn der Hausarzt in einem COVID-19-Attest bestätigt, dass man zur Risikogruppe gehört, besteht unter Umständen die Möglichkeit zu Homeoffice – nämlich dann, wenn am Arbeitsplatz die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden können.

3
Besteht ein Anspruch auf Frei­stellung, wenn man zur Risiko­gruppe gehört?

Ob man zur Risikogruppe gehört, muss der Hausarzt beurteilen und bestätigen. Legt der Beschäftigte das COVID-19-Risiko-Attest dem Arbeitgeber vor, so ist er von der Arbeit freizustellen und weiterzubezahlen. Wenn Homeoffice möglich ist oder der Arbeitsplatz und der Arbeitsweg COVID-19-sicher sind, gibt es keine Freistellung.

4
Muss man am Arbeits­platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen?

Zu dieser Frage hat sich die Rechtslage in den letzten Wochen mehrmals geändert. Der aktuelle Stand ist nun, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Andernfalls ist es ausreichend, dass am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird. In einigen Branchen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtlich vorgeschrieben. So etwa bei Kontakt mit Gästen in der Gastronomie oder im Handel bei Kundenkontakt oder bei Friseuren.

5
Kann der Arbeit­geber während der Corona-Krise den Abbau von Urlaub anordnen?

Grundsätzlich sind der Urlaub und der Zeitausgleich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie können nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden oder vom Arbeitnehmer einseitig genommen werden. Auch bei der Kurzarbeit ist ein Abbau von Urlaub und/oder Zeitguthaben nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (beziehungsweise zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber) möglich. Der Arbeitgeber kann aber den Abbau von Urlaub und Zeitguthaben im Ausmaß von bis zu 8 Wochen verlangen, wenn das Betreten des Betriebes gesetzlich oder durch Verordnung verboten oder eingeschränkt ist.

6
Wer zahlt das Entgelt, wenn man in Quarantäne genommen wird?

Wird von der Behörde per Bescheid eine Quarantäne verhängt, hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber. Gemäß Epidemiegesetz erhält dieser die Fortzahlung vom Bund rückerstattet.

7
Liegt ein Dienst­verhinderungs­grund vor, wenn es keine Betreuung der Kinder gibt?

Schulen und Kindergärten gehen sukzessive wieder auf den "Normalbetrieb" über. Viele Schulen haben aber nur tage- oder gruppenweise Unterricht – zum Beispiel ein Tag Schule, ein Tag Home-Schooling, ein Tag Schule, ein Tag Home-Schooling. Für den Fall, dass zwar kein Unterricht stattfindet, aber eine Betreuung der Kinder möglich ist, kann eine bezahlte Sonderbetreuungszeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für den Fall, dass es keinen Unterricht und auch keine Betreuungsmöglichkeit gibt, aber ein Betreuungsbedarf für das Kind gegeben ist, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Entgelt nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen weiterzubezahlen.

Mehr zum Thema
;